Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
30. August 2007
Diese Interpretation ist aber falsch, denn der Klausel geht der Satz voraus, dass alle Urheberrechte beim Anwender verbleiben. Und die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich ausdrücklich nur auf Dienste, die für die Verbreitung in der Öffentlichkeit gedacht sind. Nicht also auf Dienste wie Google Apps, die in erster Linie nicht-öffentlich genutzt werden.
Insofern sind die Warnungen der Journalisten wohl etwas übertrieben. Ohne eine solche Regelung wäre es für Google rechtlich sehr schwierig, beispielsweise die in den Google Blogs oder den Google Groups eingegebenen Inhalte zu veröffentlichen und zu vermarkten.
Bemerkenswert ist allerdings, dass die deutsche Fassung dieser Servicebedingungen auf diese Einschränkung noch verzichtet. Dort heißt es lediglich "Durch Übermittlung, Einstellung oder Darstellung der Inhalte gewähren Sie Google eine dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, kostenlose und nicht exklusive Lizenz..."
Allerdings sollte man wohl auch das nicht zu überbewerten, denn wie es dort weiter heißt, können diese Nutzungsrechte in den Zusatzbedingungen einzelner Services wieder eingeschränkt sein. Diese Zusatzbedingungen für beispielsweise "Google Docs & Spreadsheets" gibt es jedoch bisher noch nicht, denn die deutsche Version von "Google Text & Tabellen" ist noch nicht verfügbar.
Und die heute in dem dafür vorgesehenen Bereich zu findenden Servicebedingungen sind eine direkte Übersetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen der Suchmaschine. Es besteht also noch kein konkreter Grund zur Befürchtung, dass die bei Google online erstellten Dokumente für die private Nutzung schon bald im Index der Suchmaschine zu finden sind.
Wenngleich es fraglos empfehlenswert ist, die rechtlichen Grundlagen der Suchmaschine und ihre Fortentwicklung kritisch zu beobachten.
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