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28. September 2007
Der Käufer berief sich dabei zunächst auf die Lizenzvereinbarungen, die mit Teilen des Software-Bündels einhergingen. Doch Acer bot ihm lediglich eine Entschädigung in Höhe von 30 Euro an. Bei der Entscheidung des Gerichts spielte es dann wohl auch eine Rolle, dass Teile der Software nur als Test-Versionen aufgelegt worden waren, was aber dem Verkaufsprospekt offenbar nicht zu entnehmen war.
Bei der Windows-Version und den anderen Microsoft-Produkten, die auf dem Rechner installiert waren, handelte es sich jedoch um Vollversionen. Und so konnte sich der Kläger auf die Lizenz berufen, worin es heißt, dass bei Nicht-Akzeptanz der Lizenz eine Rückgabe der Software über den Hardware-Händler möglich ist, sobald sich der Käufer unverzüglich mit dem Händler in Verbindung setzt und die Software nicht benutzt.
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