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Nachdem er von dieser "Einsichtnahme" erfuhr, verlangte er von dem Krankenhaus die Herausgabe der Mails - und damit vermutlich auch den Anspruch, dass die darin enthaltenen Informationen nicht gegen ihn verwendet werden dürfen. Er berief sich dabei auf die Vertraulichkeit des anwaltlichen Gesprächs, die ihm gesetzlich zusteht.

Doch das Krankenhaus weigerte sich und obsiegte letztlich. Das Gericht stellte zwar nicht das Privileg von Anwalt und Klient ("Attorney Client Privilege") in Frage. Es erkannte jedoch an, dass der Arzt sich einer Betriebsvereinbarung unterworfen hatte, die die Mail-Nutzung regelt. Diese Vereinbarung verbot die Nutzung des Mail-Systems für private Zwecke und erlaubt entsprechend die Kontrolle der Einhaltung dieser Vereinbarung.

Die Kommunikation mit den Anwälten hätte also gar nicht erst über das Mail-System des Krankenhauses geführt werden dürfen. Dass dieses von seinem Kontrahenten bereitgestellte Medium in diesem Fall absolut ungeeignet ist, hätte dem Arzt aber auch ohne diese Klausel einleuchten müssen.

 

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