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Mit Prognosen über den Ausgang des Verfahrens sollte man zur Zeit allerdings vorsichtig sein, auch wenn die Musikgesellschaften in früheren Fällen meist das juristische Glück auf ihrer Seite hatten. Doch bei Playlist.com gestaltet sich der angeprangerte Verstoß gegen das Urheberrecht etwas abweichend vom bisherigen Muster.

Der Dienst beinhaltet zunächst einmal eine Suchfunktion, mit der sich nach Musikstücken oder Künstlern suchen lässt. Die Ergebnisse wiederum verweisen auf externe Web Sites, auf denen Musikstücke zu finden sind. Diese Web Sites können entweder im Frame Set von Playlist.com besucht werden, um dort die Musikstücke anzuhören, oder es wird ein Stream des Musikstücks bei Playlist direkt eingespielt.

Die Rechtsverletzung will bei diesem Vorgehen erst einmal nachgewiesen sein. Der Dienst geht nach eigenen Angaben davon aus, dass es sich bei den gefundenen Musikstücken um legale Kopien handelt. Verstöße gegen das Recht will man keinesfalls dulden. Man setzt also wohl darauf, dass die Rechteinhaber den Dienst als neutralen Vermittler oder Provider betrachten müssen und sich durch Beschwerden im Einzelfall gegen die eventuell widerrechtliche Veröffentlichung zur Wehr setzen sollen.

Mit einer ähnlichen Schutzhaltung hat YouTube schließlich in der Vergangenheit auch geschützte Musikvideos zunächst ohne Erlaubnis verbreitet. Doch bei dem im Dezember 2007 gegründeten Playlist-Dienst scheinen die Rechteinhaber nicht so lange tatenlos zuschauen zu wollen wie bei YouTube.

Wobei deren Klage möglicherweise ein weiteres Risiko beinhaltet: Seit Mitte April wird von Playlist.com auch ein "Music Video Playlist Generator" bei MySpace.com eingeblendet, der sehr schnell an Popularität gewonnen hat.. Dieser Dienst arbeitet nach ähnlichen Prinzipien wie die Suche nach Musikstücke. Und wenn man der Logik der Rechteinhaber folgt, müsste der zu Rupert Murdochs Medien-Imperium zählende Dienst dann auch als Pirat oder Piratenhelfer bezeichnet werden. Sollte Murdochs News Corp. in diesen Rechtsstreit einsteigen wollen, hätten die Labels aber einen gefährlichen Gegner.

Doch auch ohne diese Unterstützung wird Playlist.com es den Klägern nicht allzu leicht machen. Denn die von den Musikverlagen erkannte Rechtsverletzung muss erst einmal vor Gericht bewiesen werden. Und das dürfte in diesem Fall wesentlich mehr Überzeugungskraft erforderlich machen als bei Napster, Kazaa und Co. Die Macher und Geldgeber von Playlist haben diese Fälle sicher alle genau studiert, um die gleichen Fehler zu vermeiden.

 

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