Preispiraten Preispiraten 6.5 - der intelligente Preisvergleich!

Noch bequemer geht es nicht: Suchen Sie nach Online-Auktionen in 18 Ländern. Wir erinnern Sie per Mail oder SMS, wenn der Hammer fällt. Für den perfekten Preisvergleich suchen die Piraten zusätzlich in über 10.000 Shops nach den günstigsten Angeboten. Mit Google Maps zeigen Ihnen die Piraten, wo ihr Schnäppchen zum Verkauf steht. Dazu gibt es Testberichte und weitere Hilfen. Auch für Ihre nächste Urlaubsreise!

Testen Sie selbst auf preispiraten.de ! Selbstverständlich kostenlos.

 

Das Gleiche gilt für etliche andere Verfahren, denn in vielen Fällen der bisher bekannt gewordenen Muster geht es um ein ganz ähnliches Muster. Das Ehepaar Howell hatte Kazaa auf einem PC installiert und die von der Musikindustrie angeheuerten Ermittler von MediaSentry waren auf diese Installation aufmerksam geworden. Die Ermittler benutzten ebenfalls Kazaa, fanden auf dem Rechner der Howells über 4.000 Dateien, die zum Download bereitstehen und identifizierten 54 urheberrechtlich geschützte Werke ihrer Mandantschaft. 12 Stücke davon luden die Ermittler selbst zu Zwecken der Beweissicherung.

Das Ehepaar bestreitet die Existenz der Kazaa-Installation nicht. Doch es will Kazaa nur für die Porno-Sammlung und andere Zwecke genutzt haben. Man habe keine Musik via Kazaa geladen und selbst auch keine Musik in den Shared Folder der Software eingestellt. Ein unerklärlicher Fehler sei dafür verantwortlich, dass diese legal erstellten Kopien in das geteilte Verzeichnis gerutscht seien.

Auf diese Argumentation geht das Gericht aber so gut wie nicht ein. Stattdessen wird die Frage behandelt, die EFF schon in einem Amicus Curiae (in etwa: freiwilliges Sachverständigengutachten) aufgegriffen hat: Findet überhaupt eine Distribution im Sinne des Gesetzes statt, wenn die Erstellung einer Kopie aus einem Kazaa-Verzeichnis nicht nachgewiesen wurde? Reicht ein Zurverfügungstellen geschützter Werke, um eine Verletzung des Urheberrechts zu begründen?

Das Gericht geht dabei ausgiebig auf die bisherige Spruchpraxis ein und stellt fest, dass nur in zwei früheren Tauschbörsen-Fällen diese Frage überhaupt behandelt wurde. Das aber nur kursorisch. In allen anderen Fällen habe man diesen Punkt dagegen vollständig ausgelassen und das Zurverfügungstellen mit der Distribution gleich gestellt.

Nach eigener Prüfung kommt das Gericht aber zum Ergebnis, dass die kursorische Prüfung nicht nur oberflächlich, sondern falsch war. Daher wird der Antrag der Kläger auf ein "Summary Judgement", einen schnellen Schuldspruch, abgewiesen.

Damit sind zwar die rechtlichen Mittel für die Kläger noch nicht erschöpft. Doch wenn sie diese weiteren Möglichkeiten ausschöpfen, müssen sie das Gericht von ihrer Position überzeugen. Das dürfte aber nach der sehr ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung nicht leicht fallen. Und wenn die Kläger damit scheitern, wird man in künftigen Fällen öfter die Frage stellen, worin denn überhaupt der Rechtsbruch bestanden haben soll.

 

Links:



Du musst Dich anmelden oder registrieren, um einen Kommentar zu schreiben.