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Die Richterin führte dazu weiter aus, dass man in solchen Fällen von einer Lizenz zu Weiterveröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke ausgehen kann, sofern die Praxis der Suchmaschinen dem Kläger bekannt ist und er diese Praxis dennoch nicht behindert hat. Wie schon in früheren Fällen wird auch hier darauf hingewiesen, dass der Ausschluss durch eine Anweisung in der Datei robots.txt ein akzeptierter Industrie-Standard ist.

Wenn also der Kläger weder eine entsprechende Anweisung für Robots der Suchmaschinen verfasst, noch den Störer auf anderem Weg zur Unterlassung auffordert, können die Suchmaschinen von einer impliziten Genehmigung ausgehen.

In einem Punkt äußert die Richterin jedoch Bedenken, denn die Cache-Kopien blieben auch noch erhalten, nachdem die Beklagten von der Klage Kenntnis erhalten hatten. Das könnte als Verletzung des Urheberrechts interpretiert werden. Doch eine Entscheidung darüber überlässt sie einem künftigen Verfahren.

Das vielleicht auch, weil sie von weiteren Verfahren des Klägers ausgehen kann. Denn dieser, der Autor Gordon Ray Parker und sein Eigenverlag Snodgrass Publishing (cybersheet.com) sind den Gerichten bestens bekannt. Parker hat schon mehrere Verfahren auch gegen den "Usenet-Betreiber" Google verloren und so ist es unwahrscheinlich, dass dies seine letzte Niederlage war.

 

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