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Was es mit diesem auf den ersten Blick vielleicht überflüssig erscheinenden Gesetz auf sich hat, wird erst durch die Vorgeschichte klar. Denn ohne einen grauenhaften Fall der Nekrophilie, bei dem eine Lehrerin im Jahr 2003 ermordet worden war, hätte es das neue Gesetz vermutlich gar nicht gegeben. Der Fall erhielt große Aufmerksamkeit in den Medien und vielfach wurde ein Zusammenhang zwischen der Internet-Nutzung des Täters und der Tat hergestellt.

Der Täter, ein arbeitsloser Musiker, hatte vor der Tat mehrfach einschägig bekannte Sites mit gewaltsamen Sexdarstellungen besucht. Die Gesetzgeber gerieten unter Druck, weil in der Öffentlichkeit ein Verbot solcher Inhalte verlangt wurde. Ein entsprechender Entwurf wurde mehrfach überarbeitet, bis er schließlich wie in der jetzigen Form den Besitz etwa sodomistischer Darstellungen verbietet, deren Veröffentlichung und Verbreitung schon durch den Obscene Publications Act aus dem Jahr 1959 verboten sind.

Doch jetzt steht eben auch der Besitz unter Strafe. Wenn die Polizei nun feststellt, dass sie Verstöße gegen das Gesetz nicht verfolgen will, dann bedeutet dies dennoch eine Ausweitung des eigenen Handlungsspielraums. Denn zusätzlich wird erklärt, dass man gefundenes Material, das gegen das Gesetz verstößt, zum Anlass von Untersuchungen nehmen wird.

Es war eines der Hauptbedenken liberaler Kritiker, dass dieses Gesetz der Kriminalisierung bestimmter Gruppen etwa der BDSM-Subkultur dienen kann. Denn die Definition "extremer Pornographie" bleibt trotz der Nennung von Beispielen im Gesetz weit auslegbar. Neben einzelnen Erscheinungsformen wird auch der Besitz von allgemein "grob widerwärtigem, geschmacklosem oder sonstwie obszönem" Material verboten.

Fällt ein wie auch immer gefundenes Bild nach Meinung eines Beamten in eine dieser Kategorien, kann er nun künftig weitere Untersuchungen veranlassen. Auch wenn dieses Material von seinem Besitzer nicht veröffentlicht oder verbreitet wurde.

Was das jetzt noch mit dem in der Öffentlichkeit verlangten Gesetz zu tun hat? Das ist eine gute Frage. Die von dem Täter besuchten Sites konnten wie gesagt auch schon vorher als verboten gelten. Da sie aber meist im Ausland (vor allem USA und Russland) gehostet sind, besteht keine rechtliche Handhabe gegen sie.

 

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