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29. Mai 2009
Es ging in dem Rechtsstreit konkret um die Domain ahd.de, die von einem Domain-Händler im Jahr 1997 registriert worden war. Auf dieser Domain wurden keine Inhalte veröffentlicht, sieht man von einem Baustellenschild ab, das bis zum Jahr 2002 darauf präsentiert wurde. Im Jahr 2001 allerdings hatte ein EDV-Dienstleistungsunternehmen den Domain-Händler unter Verweis auf seinen Markenanspruch zur Freigabe der Domain aufgefordert.
Im Anschluss wurde zunächst zwischen beiden Seiten über eine Übernahme verhandelt, was aber schließlich erfolglos aufgegeben wurde. Das EDV-Unternehmen verlangte im Jahr 2003 per Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im Lauf des dann folgenden Rechtsstreits wurden auf der Domain Inhalte hinterlegt, die die Benutzung des Kürzels "ahd" rechtfertigen sollten. Es wurden Inhalte und Links zum Thema "althochdeutsch" eingepflegt.
Doch das LG Hamburg und auch das OLG Hamburg zeigten sich dadurch nicht beeindruckt. Wie in vielen anderen Fällen ging man von einer rechtsmissbräuchlichen Anmeldung der Domain aus, weil man keinen ernsthaften Benutzungswillen erkannte und die Domain nur registriert worden war, um sie sich vom "Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechtes abkaufen zu lassen". Womit in groben Zügen der Tatbestand des "Domain Cybersquatting" beschrieben wäre.
Der BGH weicht aber von dieser Einschätzung ab. Da das Kennzeichen erst ab 2001 zur Kennzeichnung genutzt worden war, der Domain-Händler die Domain aber schon im Jahr 1997 registriert hatte, konnte es bei der Registrierung nicht um die konkrete Behinderung des Klägers gehen. Da der Domain-Handel ausdrücklich nicht verboten ist und der Händler die Domain berechtigt registrieren konnte, war das Urteil also insofern aufzuheben, als es um die Freigabe der Domain geht.
Der Händler darf die Domain behalten und auch benutzen. Es ist ihm lediglich untersagt, die Domain für Zwecke zu benutzen, bei denen er den geschäftlichen Betrieb des EDV-Unternehmens stören könnte.
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