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28. August 2009
Der Streit um die bereits ungültigen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen ergab sich daraus, dass Google im Jahr 2008 die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte. Diese Unterlassungserklärung hatte die Suchmaschine im Rahmen einer Abmahnung durch den vzbv erhalten und sie betraf die früheren Bestimmungen. Doch obwohl es seitens Google offenbar ein gewisses Unrechtsbewusstsein gab, wurde die Abgabe der Erklärung zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr verweigert.
Stattdessen wurde auf eine ohnehin anstehende Überarbeitung der Regelwerke hingewiesen und der vzbv zur Zusammenarbeit aufgefordert. Doch die Verbraucherschützer wollten verhindern, dass Google bei einer späteren Änderung der Nutzungsbedingungen wieder den Benutzer benachteiligt. Daher folgte die Durchsetzung der Unterlassungsforderung auf dem Klageweg, dem jetzt in Hamburg Erfolg beschert war.
So darf Google sich nicht mehr wie zuvor
das Recht einräumen, alle vom Anwender eingetippten Daten zu
überprüfen, zu ändern, oder zu löschen. Oder, wie in einem anderen
Fall, Aussagen über die Urheber- und Nutzungsrechte treffen, die so
unklar formuliert sind ("Google in die Lage zu versetzen, die Services
darzustellen, zu verbreiten und zu bewerben", dass sie für den
Verbraucher schlicht intransparent sind. Auch Google räumt in einer Stellungnahme ein, dass einige Klauseln "unglücklich formuliert" waren. Doch man hält den Rechtsstreit für überflüssig, weil diese regeln zum Zeitpunkt der Klage schon nicht mehr gültig waren.
Insgesamt wurden 10 Klauseln vom Gericht für unwirksam erklärt, 29 Aussagen hatte der vzbv in seiner Abmahnung bemängelt. Mit einem Drittel der Beschwerdepunkte konnten die Verbraucherschützer also nicht durchdringen. Inwieweit die heute geltenden, überarbeitenden Regeln von diesen Entscheidungen betroffen sind, wird zu überprüfen sein. Allerdings bleibt erst einmal abzuwarten, ob die Suchmaschine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.
Die andere große
Frage ist, inwieweit sich die Google-Praxis an diesem Regelwerk
orientiert, denn aufgrund des Safe Harbor-Abkommens können alle Daten
in die USA transferiert werden. Dort verpflichtet sich Google zwar, die
europäischen Maßstäbe einzuhalten, doch der Kontrolle durch
beispielsweise die deutschen Datenschützer sind sie erst einmal
entzogen. Und die Laxheit, mit der die früheren Bestimmungen formuliert waren, lassen befürchten, dass diese Regeln kaum praktischen Wert hatten.
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