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In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken

 

So lautet kurz zusammengefasst der britischen Rechtsprofessorin Professor Lilian Edwards, die sich damit gegen das Gesetz ausspricht. Sie verweist dabei auf einen bisher wenig beachteten Passus des Gesetzes, der Provider-Kunden eine Mitverantwortung an Urheberrechtsverstößen gibt, wenn diese Kunden anderen Personen die Nutzung erlaubt haben.

Dieser Passus sollte vermutlich dazu dienen, die Beweislast im Fall eines Urheberrechtsvergehens zu vereinfachen: Einem Kunden kann der Zugang gesperrt werden, auch wenn nicht bewiesen ist, ob er selbst oder ein Familienmitglied das Vergehen beging. Doch mit dieser Vereinfachung werden auch freie Zugänge, wie sie beispielsweise Hotels oder Bibliotheken bieten, zu einem nicht mehr kalkulierbaren Risiko. Was sie nebenbei gesagt de facto in Deutschland heute schon sind.

Doch Edwards hält das für einen möglichen Verstoß gegen die eCommerce-Richtlinie. Denn die sieht für Provider eine Haftungsfreistellung für Handlungen der Nutzer vor, sofern diese Handlungen dem Provider nicht bekannt werden. Das Gleiche müsste nach Ansicht der Professorin auch für die Betreiber eines WiFi-Netzwerks gelten.

 

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