suedtirolWellness- und Ski-Urlaub in einem Hotel in Südtirol?

Wir helfen Ihnen bei der Hotelsuche!

Wenn Sie sich von der Hektik des Berufsalltages befreien wollen, finden Sie in Hotels in Südtirol den idealen Ausgleich für Körper, Geist und Seele.

 

Volltext der Pressemitteilung

"Sehr geehrte Damen und Herren,

am Dienstag, den 02.02.2010 ab 9.30 Uhr wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg öffentlich darüber verhandeln, ob die Veröffentlichung der Namen und Beihilfebezüge von 6 Mio. Landwirten im Internet mit deren Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist.

Gegenstand der Verhandlung wird daneben die Frage sein, ob die Vorratsspeicherung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung zulässig ist und ob Betreiber von Internetportalen das Surfverhalten ihrer Nutzer personenbezogen (mitsamt IP-Adresse) aufzeichnen dürfen. Ob der Gerichtshof diese beiden Fragen entscheiden oder als unzulässig ablehnen wird, ist allerdings offen. Der Fall wird vor der mit 13 Richtern besetzten Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs verhandelt werden. Mit einem Grundsatzurteil ist daher zu rechnen.

In zwei vielbeachteten Entscheidungen aus dem Februar diesen Jahres (Az.6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI) über die Klagen dreier Landwirte aus Hessen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet sowie die Vorratsdatenspeicherung seien grundrechtswidrig; auch sei die Aufzeichnung des Surfverhaltens in "logfiles" unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-92/09 und C-93/09).

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.06.2009 hält die Europäische Kommission die Fragen für teils unzulässig, teils unbegründet. Die Veröffentlichung von Name, Wohnort und Zuwendungshöhe von Millionen Subventionsempfängern - hauptsächlich Landwirten - im Internet sei aus Transparenzgründen erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechte der betroffenen Bevölkerung habe "nichts ergeben […], was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG […] in Frage stellen würde". Die Frage nachder Zulässigkeit der Aufzeichnung des Surfverhaltens durch Anbieter von Internetportalen sei "unzulässig" und "nicht zu beantworten".

Demgegenüber unterstützen die Kläger in einer 57-seitigen Stellungnahme vom 11.10.2009 die Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts. Die Veröffentlichung unzähliger Namen von Landwirten im Internet trage zur Transparenz von Agrarbeihilfen nichts bei und schaffe jedenfalls "keinen gerechten Ausgleich" mit den Grundrechten der Betroffenen. Die globale und pauschale Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) verstoße gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf Datenschutz und freie Meinungsäußerung. Die "flächendeckende und unterschiedslose" Vorratsdatenspeicherung dringe noch weit tiefer in unser Privatleben ein als die vom Menschenrechtsgerichtshof bereits verworfene britische DNA-Datenbank (Az. 30562/04 und 30566/04). Sie sei "verzichtbar für die Strafverfolgung" und begründe einen unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Ein Verbot sei auch deshalb erforderlich, weil "die globale Speicherung von Daten allein für eine mögliche künftige staatliche Verwendung" sonst "allmählich alle Lebensbereiche erfassen" würde. In der Aufzeichnung der IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrückliche Einwilligung sehe das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen die EG-Datenschutzrichtlinie. Anbieter von Internetportalen hätten kein berechtigtes Interesse an einer anlasslosen, globalen und pauschalen Surfprotokollierung. Jedenfalls müsse das Interesse der Betreiber an einem Vorgehen gegen einzelne missbräuchlich handelnde Personen "hinter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten".

Weitere Informationen und Dokumente zu dem Verfahren finden Sie im Internet unter http://www.daten-speicherung.de/?p=1633".

Kontaktdaten, siehe dort.

 



Du musst Dich anmelden oder registrieren, um einen Kommentar zu schreiben.