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In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass Zuckerberg vom Kläger 1.000 Dollar für die Entwicklung und das Design einer Website erhält. Der Kläger erhält im Gegenzug 50% an Anteilen an dieser Site. Dieser Anteil soll sich nach dem 1. Januar 2004 für jeden Tag der weiteren Verzögerung um 1% erhöhen. Demnach wäre der Vertrag Anfang Februar 2004 erfüllt worden.

Das würde sich zwar mit der Domain-Anmeldung von thefacebook.com vom Januar 2004 halbwegs decken. Allerdings fügt sich diese Darstellung nur schwer mit der bisher bekannt gewordenen Vorgeschichte der Facebook-Gründung. Womit die Behauptungen des Klägers nicht gleich als unglaubwürdig eingestuft werden sollen. Ein (weiterer) Vertragsbruch könnte angesichts des ohnehin schon angeschlagenen Rufs des Facebook-Gründers kaum noch überraschen.

Allerdings scheint der Kläger auch keine ganz weiße Weste zu haben. Er steht seit dem vergangenen Jahr unter Anklage, weil er Holz-Pellets im Wert von 200.000 Dollar verkauft haben soll, ohne die Ware jemals zu liefern. Von daher zeigt sich Facebook zuversichtlich, dass die leichtfertige und ungerechtfertigte Klage schnell erledigt sein wird.

 

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