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Es ging in dem fraglichen Fall - wie berichtet - um den Bericht der Times über einen Polizisten der britischen Fremdenpolizei, der für Abschiebungen zuständig ist. Dessen Name tauchte in einem Schreiben auf, das der Times vorlag und in dem es um den Verdacht ging, Polizisten könnten Informationen über Abschiebefälle an ein Sicherheitsunternehmen weiterleiten, das wiederum in Kontakt zu Russen stehen sollte, denen eine Abschiebung droht.

Dieser Verdacht bestätigte sich nicht, was die zuständige Polizeibehörde der Times ein Jahr später auch eigens schriftlich mitteilte. Die Untersuchung des Beamten war ergebnislos verlaufen und der Beamte sah sich durch die weiterhin erreichbaren Artikel der Times in seiner Ehre verletzt. In dem fraglichen Online-Artikel war zwar mit roten Großbuchstaben darauf hingewiesen worden, dass der Inhalt des Berichts umstritten ist.

Doch das genügte auch dem Berufungsgericht nicht. Die zuständige Redaktion hätte den Bericht entweder löschen, oder mit einer qualifizierten Darstellung der Gegenposition, beziehungsweise der Rechercheergebnisse ausstatten müssen. Allerdings wurde dem verantwortlichen Journalisten auch attestiert, dass er es an der notwendigen Sorgfalt hat mangeln lassen.

Das erwähnte Schreiben, das den Namen des Polizisten enthielt, war nicht als konkreter Hinweis auf eine eventuelle Schuld des Polizisten oder eines seiner Kollegen zu sehen. Die Grundlage des Berichts war damit eine nicht näher überprüfte Spekulation und somit kann die Informationspflicht des Journalisten es nicht rechtfertigen, diesen Beitrag überhaupt verfasst zu haben.

 

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