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23. Juli 2010
Das Original dieses Vertrages wurde Facebook bisher noch nicht vorgelegt. Die Klageschrift enthält nur Kopien der beiden Blätter des "'Work for Hire' Contract". Bei diesen Kopien fällt auf, dass nur auf dem ersten Blatt die zur Fragen stehenden Ansprüche definiert werden und die Begriffe "The Face Book" sowie "The Page Book" erscheinen. Auf dem von Zuckerberg mit krakeliger Schrift unterzeichneten zweiten Blatt wird nur das StreetFax-Projekt genannt, für das Zuckerberg eigentlich angeheuert worden war.
Zweifel können auch aufkommen, weil das Spalten-Layout beider Blätter voneinander abzuweichen scheint. Doch um das genauer beurteilen zu können, sind die Kopien im Anhang der Klageschrift einfach zu schlecht. Hier wird wohl ein Gutachten eines Sachverständigen notwendig werden.
Allerdings hält der Anwalt des Klägers diese Einwände für lächerlich. Er meint, sein Mandant Paul Ceglia habe noch weitere Dokumente, mit denen er seine Ansprüche untermauern könne. Das Gericht wird ganz sicher nicht darauf verzichten, diese Dokumente ebenfalls einzusehen.
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