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Der Vater hatte Bilder des gemeinsamen Kindes auf einer Website veröffentlicht, die Zustimmung der Mutter aber zuvor nicht eingeholt. Diese erwirkte in Vertretung für den erst anderthalb Jahre alten Sohn eine Verfügung gegen den Vater, denn der hatte die Bilder auf einer nicht näher beschriebenen Website veröffentlicht, vermutlich einem sozialen Netzwerk.

Besucher konnten jedenfalls nach einem Login die Bilder in Augenschein nehmen, was das Amtsgericht Menden als "Verbreiten” sowie als "öffentlich zur Schau stellen" im Sinne des Gesetzes interpretierte. Damit wurde das Recht am eigenen Bild des sehr jungen Mannes verletzt, wie seine Mutter befand. und nur sie war als alleinsorgeberechtigte Mutter dazu ermächtigt, in Vertretung des Kleinkindes eine Zustimmung zu erteilen.

 

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