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08. September 2010
Der Vertrag, auf den der Musiker sich stützt, sieht im Fall eines CD-Verkaufs eine Umsatzbeteiligung von etwa 10% vor. Doch wenn ein Musikstück lizenziert wird - etwa für die Nutzung als Begleitmusik in einem Film - dann erhält Eminem 50% der Einnahmen. Ein beträchtlicher Unterschied, der aber in der ersten Instanz nicht bestätigt wurde. Im Berufungsverfahren wurde der Anspruch Eminems nun zwar bestätigt. Doch mit einer wesentlichen Änderung der Situation anderer Musiker oder des Musikhandels allgemein ist nicht zu rechnen.
Zunächst einmal beabsichtigt Universal nicht, das Urteil anzuerkennen und will weiter kämpfen, wenn der Fall vor einem US-Bundesgericht neu aufgerollt wird. Darüber hinaus betrifft die aktuelle Entscheidung nur den speziellen Vertrag zwischen dem Musiker und Universal. In neueren Verträgen wird klarer definiert, wie ein Online-Verkauf zu vergüten ist. In Eminems Vertrag war das nicht eindeutig geregelt, weshalb die Richter vor einer Auslegungsfrage standen.
Weil der Verkauf von Musik etwa bei Apple iTunes immer noch so vielen Restriktionen unterliegt, dass man nicht von einem Übergang in das Eigentum reden kann, entschieden sich die Richter für eine Definition als Lizenzvergabe.
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