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In mehreren Verfahren hatten Münchner Gerichte die Unzulässigkeit solcher Links auch bei der redaktionellen Berichterstattung bestätigt. Doch das Urteil des BGH hebt diese Entscheidungen nun auf und sorgt vermutlich für etwas Klarheit, wann Links verboten oder erlaubt sind. Genaueres kann allerdings erst gesagt werden, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

Bis dahin sollten Links auf Slysoft.com oder andere Websites, unter denen (nach deutschem Recht) rechtswidrige Inhalte angeboten werden, weiterhin mit größter Vorsicht behandelt werden. Auch dann, wenn diese Links im Zusammenhang mit der redaktionellen Berichterstattung stehen. Das gilt erst recht für private Benutzer, wie sie von der Musikindustrie nach den ersten Entscheidungen aus München gegen Heise reihenweise abgemahnt wurden und jeweils Kostennoten in Höhe mehrerer Tausend Euro an die Kanzlei Waldorf (Wikipedia) zahlen sollten.

Disclaimer: Auch intern.de hat wegen eines Slysoft-Links im kommenden Monat einen (weiteren) Gerichtstermin in München. Es geht um einen Beitrag, bei dem die Frage gestellt wurde, wann Links auf Slysoft erlaubt sind. Der darin für die technisch versierten Leser in Anführungszeichen beispielhaft angegebene Link war moniert und abgemahnt worden.

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