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01. Dezember 2010
Auf den ersten Blick scheint der Fall der Kläger nicht besonders aussichtsreich. Denn üblicherweise kann sich USCG auf IP-Adressen als Beweismittel stützen, wenn sie mutmaßliche Piraten mit ihren Forderungen angeht. Diese IP-Adressen, zu denen mit Hilfe gerichtlicher Verfügungen auch die Namen der Provider-Kunden in Erfahrung gebracht werden können, gelten gemeinhin als zuverlässiges Beweismittel im Verfahren gegen Piraten. Es ist daher auch legitim, wenn USCG im Namen seiner Mandantschaft Schlichtungsvorschläge unterbreitet. In solchen Schreiben wird mit einem kostspieligen Verfahren gedroht und ersatzweise angeboten, den Fall gegen Zahlung von 1.500 Dollar einzustellen. Die Forderung kann sich auf 2.500 Dollar erhöhen, wenn die Angeschriebenen nicht gleich einwilligen.
Doch die Kläger haben nach Darstellung in der Klageschrift einen bedeutsamen Fehler gemacht. Sie haben demnach bei ihren Drohungen Forderungen erwähnt, zu denen sie rechtlich gar nicht befugt sind. Wie etwa einen statutorischen Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Solche Forderungen werden von Musik- und Filmindustrie im Fall von Klagen zwar regelmäßig gestellt. Doch die Kläger sind dazu laut US-Urheberrechtsgesetz nur befugt, wenn sie zum Zeitpunkt des Vergehens für die fraglichen Werke über einen gültigen Eintrag beim US Copyright Office verfügen.
Das aber bestreitet die Klageschrift und behauptet, der Eintrag bei Copyright Office sei erst zeitlich nach einem Teil der mutmaßlichen Piraten-Downloads erfolgt. Außerdem seien bei der Antragsstellung bewusst falsche Angaben gemacht worden, um sich weitere Vorteile zu verschaffen. Falsche Angaben können aber zu einer Ablehnung des Antrags durch das Copyright Office führen. Womit die Klage zumindest hinsichtlich der (statutorischen) Schadensersatzforderungen der Grundlage entbehren würde. Und damit würde sich eben auch die Drohung der USCG in heiße Luft umwandeln.
Ob das so stimmt, wird sich erst im Gerichtsverfahren zeigen. Doch es ist jetzt schon absehbar, dass dieses Verfahren teuer wird. Nicht nur, was die möglichen Forderungen der angeblich erpressten Kläger angeht, sondern auch was das Verfahren selbst betrifft. Die Kosten solcher Sammelklagen gehen ganz schnell in die Millionen (Dollar), wobei die Kläger meist mit ihren Anwälten die Vereinbarung treffen, Gebühren nur im Fall eines gerichtlichen Sieges zu erheben. Die muss dann in aller Regel die unterlegene Partei tragen - was oft auch im Rahmen einer Schlichtung geschieht.
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