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Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Frankfurt haben laut der knappen Begründung der BGH-Pressemitteilung bei der Prüfung des Sachverhalts "nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt". Welche Maßstäbe und Umstände das Gericht dabei ganz konkret vor Augen hat, bleibt bis zur Veröffentlichung des schriftlichen Urteils unscharf gefasst. Doch es geht sicher weiter um die Frage, ob die vom Perlentaucher verfassten, aber zugleich auch zitierenden Buchrezensionen als selbständige Werke zu betrachten sind. Das sei aber nur im Einzelfall zu entscheiden, meint der BGH und fordert das Berufungsgericht auf, genau zu überprüfen, "in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen" enthalten.

Womit sich für das Gericht die schwierige Situation ergibt, die Angemessenheit der Kleinzitate als auch die möglichen Einschränkungen für die Rechteinhaber im Einzelfall zu überprüfen. Ohne dieser Prüfung vorgreifen zu wollen, dürfte dies zu keiner eindeutigen Entscheidung im einen oder anderen Sinne führen. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die Kleinzitate zumindest zum Teil als rechtmäßig anzusehen sind, und dass es vermutlich nicht zu einer generellen Unterlassungsforderung kommen wird.

So wird vielleicht auch die Gelassenheit verständlicher, mit der man beim Perlentaucher auf die BGH-Entscheidung reagiert. Dort heißt es jetzt einfach nur "Weiter in die vierte Runde", um das Posting des Blogs mit einem Kleinzitat zusammenzufassen.

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