LedergürtelMaßgefertigte Ledergürtel, auch XXXXL

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Diese Bewertung aus berufenem Munde sollte eigentlich sogar die Politik aufmerksam machen und bei deren Vertretern nicht wie an Teflon abperlen. Doch die deutsche Politik fährt scheint's auf Schienen aus Beton und ist so leicht nicht zu stoppen. Also müssen sich deutsche Site-Betreiber ab Anfang kommenden Jahres neuen Regeln unterwerfen, mit deren Hilfe sie wie ein Leuchtturm aus der Masse der nicht derart klug regulierten internationalen Web-Anbieter herausragen werden. Denn für Anbieter aus dem Ausland gelten die Regeln des Staatsvertrages nicht. Weshalb die ja auch im Ausland bleiben.

Wer eine pragmatische Haltung bezieht und sich der Obrigkeit ebenso beugt, wie man sich einer unheilbaren Krankheit ergibt, der sollte folgende Hinweise beherzigen, die sich aus den verschiedenen unten angegebenen Quellen extrahieren lassen:

  1. Für die meisten Websites wird es nicht notwendig sein, eine Kennzeichnung bezüglich der Altersfreigabe vorzunehmen. Es gibt keine generelle Verpflichtung zu dieser Kennzeichnung. Eine Alterskennzeichnung (strafrechtlich nicht relevanter Inhalte) ist nur dann notwendig, wenn auf einer Website Inhalte (Gewalt, Sex) angeboten werden, die für Nutzer unter 16 oder 18 Jahren nicht geeignet sind. Oder, wenn auf einer Website Inhalte für Kinder angeboten werden, neben denen aber auch Content zu finden ist, der erst für Nutzer ab 12 Jahren geeignet ist.
  2. Speziell an Blogger gerichtet meint Udo Vetter im Lawblog, "dass Gerichte eine Vielzahl von Blogs ebenfalls als ein quasi-journalistisches Angebot ansehen würden mit der Folge, dass sich die Frage nach Altersklassifikationen für sie gar nicht stellt". Denn redaktionelle erstellte Websites sind von der Regelung generell ausgenommen. BILD kann weiterhin nackte Mädchen zeigen, ohne eine Kennzeichnung vorzunehmen, meint Vetter.
  3. Auch was den "user generated content" angeht, also beispielsweise Foren-Beiträge, Kommentare eingestellte Bilder oder Videos etc., ändert sich an der bisherigen Situation wenig. Nach wie vor gelten die Regeln des Telemediengesetzes und das bedeutet, dass eine Haftung für diese Inhalte erst erfolgt, wenn der Betreiber des Dienstes über problematische Inhalte in Kenntnis gesetzt wurde und nichts dagegen unternimmt.
  4. Was die Verpflichtung zur Nennung eines Jugendschutzbeauftragten betrifft, kann man wohl unterschiedlicher Auffassung sein. Vetter meint dazu: "Wer nicht nur auf rein privater Ebene ins Internet schreibt, muss einen Jugendschutzbeauftragten nennen und eine E-Mail-Adresse angeben, über die der Beauftragte schnell erreichbar ist". Bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) heißt es dagegen: Laut Staatsvertrag "müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (=Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. (...) Nicht nur Content- sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht". Doch ein Zusatz von Vetter liefert auch hier die Lösung: Da der Jugendschutzbeauftragte zwar über Fachkenntnisse verfügen muss, dafür aber keine spezielle Fortbildung benötigt, steht der Selbstverpflichtung beziehungsweise Selbstbeauftragung eines Site-Betreibers eigentlich nichts im Wege.

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