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22. Dezember 2010
Die Beispiele aus den USA, die der Bericht auflistet, sind teilweise haarsträubend. So drohen einem Autoschrauber, der rechtswidrig seine abgemeldeten Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück parkt, eine Maximalstrafe von bis zu 75 Jahren. Er hat mehrere Male Begegnungen mit der Polizei aufgezeichnet und einmal sogar versuchte, das Aufnahmegerät im Gerichtssaal zu benutzen. Die Richterin war darüber informiert worden und ließ ihn verhaften. Bei den Begegnungen mit der Polizei ließ er das Gerät dabei für die Beamten sichtbar aufzeichnen und sie versuchten nicht, ihm das zu verbieten. Dennoch könnte auch in diesen Fällen das Belauschungsverbot greifen.
In solchen und ähnlichen Fällen wird meist argumentiert, die Privatsphäre der Beamten werde verletzt. Wobei Kritiker meinen, dass ein Polizist beim Einsatz kaum von einem Schutz der Privatsphäre ausgehen kann. Das Gleiche sollte man im Fall eines Richters erwarten, der in einer öffentlichen Verhandlung auch nicht mit dem Schutz seiner Privatsphäre rechnen kann. Dennoch kommt es wohl immer häufiger zu Anklagen, wobei es sich um die unterschiedlichsten Aufnahmesituationen handeln kann. Mal ist es die Überwachungsanlage des eigenen Hauses, mit der Polizisten bei einer ungerechtfertigten Razzia aufgenommen werden. Mal ist es die Helmkamera eines Motorradfahrers, die den Auftritt eines hochgradig erregten Polizisten bei einer Verkehrskontrolle auf dem Highway aufzeichnet.
Auch in Deutschland dürften die digitalen Aufzeichnungsmöglichkeiten in Zukunft häufiger zu Problemen führen. Wobei die Aufzeichnung bei Gericht hier weniger ein Problem darstellt. Im Gerichtssaal sind während der Verhandlung Aufzeichnungen verboten.
Doch die Arbeit der Polizei, etwa ihr Einsatz bei Demonstrationen, wird immer häufiger gefilmt und immer häufiger landen solche Aufnahmen dann auch bei YouTube und Co. Die rechtliche Situation ist dabei keineswegs einfach, auch wenn beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz 1997 in einem Urteil (11 A 11657/96) ganz klar feststellte: "Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze ist zulässig".
Trotz dieser ganz klaren Ansage wurde es in der Entscheidung für rechtens erklärt, dass ein Beamter die Kamera einer Pressevertreterin konfiszierte. Die hatte nämlich für den Beamten erkennbar, eine Nahaufnahme von ihm geschossen, auf der er nicht als "Beiwerk" diente, oder Teil der im Mittelpunkt stehenden polizeilichen Handlungen war. Er hatte die Fotografin vorher auch schon aufgefordert, solche Aufnahmen der Polizisten zu unterlassen. Auf dieser Grundlage kam das Gericht dann zu der Aussage, dass man zwar grundsätzlich ausgehen muss, dass solche Bilder von Polizisten nicht veröffentlicht werden. Doch wenn wie in diesem Fall der Verdacht besteht, dass eine unzulässige Verbreitung einer Potraitaufnahme beabsichtigt ist, dann hat der Polizist das Recht, die Kamera zu konfiszieren.
Kurz: Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung von Polizeibeamten ist auch in Deutschland ein schwieriges Thema. Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Beamten persönlich erkennbar werden und mehr die Person des Polizisten im Vordergrund steht als der polizeiliche Einsatz. Geradezu unklug dürfte es sein, etwa im Fall eines Konflikts dem Beamten die Kamera ins Gesicht zu halten und mit der Veröffentlichung der Aufnahme zu drohen. Dann kann die Aufnahme eines Polizisten - in Abwägung der Randbedingungen - auch nach deutschem Recht verboten sein.
Probleme mit Aufnahmen gibt es allerdings auch für die andere Seite. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster (1K 1403/08) erst im vergangenen Monat entschieden, dass die Polizei keine Aufnahmen friedlicher Demonstranten anfertigen darf. Die Protestanten könnten sonst von der Teilnahme an der Demonstration abgeschreckt werden, meinten die Richter. Statt der Aufzeichnung wäre es den Beamten möglich gewesen, die Kamera im Standby-Modus deutlich erkennbar von den Demonstranten abgewendet mit sich zu führen. Dann wären etwa im Fall von Ausschreitungen immer noch Aufzeichnungen möglich gewesen.
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