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Die Entscheidung des britischen Gerichts fand damals große Beachtung. Zum Einen, weil sich hier Musiker für die Geschlossenheit ihres Werks einsetzten, die sie nicht nur in ihren einzelnen Musikstücken, sondern auch in der Zusammenstellung einzelner Stücke auf einem Album erkannten. Zum Anderen, weil hierdurch die Vermarktungsmöglichkeiten eines Labels eingeschränkt wurden, um diese Integrität des Gesamtwerks zu bewahren.

Allerdings ließ sich der Fall Pink Floyd nicht auf alle anderen Künstler verallgemeinern. Die Altrocker hatten sich in ihrem Vertrag mit EMI, in dem es ansonsten nur um Vinyl-Platten und CDs ging, bereits die Auskoppelung von Musikstücken verbeten. EMI sollte die Platten nur in jenen musikalischen Arrangements vermarkten dürfen, die Pink Floyd vorgegeben hatte. Das gerichtlich zu erkämpfen, fiel den Anwälten der Band wohl recht einfach.

Doch ihren Sieg haben die Künstler jetzt wieder geopfert. Man kann nun annehmen, dass die finanziellen Argumente des Vermarkters EMI dann doch stärker waren als die künstlerischen Bedenken.

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