Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
10. Januar 2011
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter versucht die in den USA gegen Twitter ergangene "Court Order" auf die deutsche Situation zu übertragen und zeichnet dabei ein düsteres Bild der Verhältnisse hierzulande: "Auch bei uns werden tagtäglich stapelweise Gerichtsbeschlüsse erlassen und vollstreckt. Darin werden Provider und soziale Netzwerke zur Herausgabe aller Daten des Nutzers verpflichtet, die sich auf den Servern befinden".
Vetter, der in Strafsachen genügend Erfahrungen dieser Art sammeln konnte, dürfte damit eine realistische Einschätzung der Situation liefern. Auch wenn das Beispiel des Wikileaks-Beschlusses wenig geeignet für einen pauschalen Vergleich ist.
Im Fall von Wikileaks liegt beispielsweise kein konkreter Tatverdacht vor, sondern es wird nur ein sehr vager Ermittlungszusammenhang genannt. Im US-Beschluss heißt es: "Es erscheint, dass die nachgesuchten Informationen relevant und von wesentlicher Bedeutung für eine laufende Untersuchung in einem Strafverfahren sind". Auf dieser Basis lässt das US-Gericht sogar die Herausgabe der vertraulichen Kommunikation einer ausländischen Parlamentarierin zu. Ob ein deutscher Richter ähnlich forsch die polizeilichen Ermittlungen genehmigen und diplomatische Verwicklungen in Kauf nehmen würde, sei dahingestellt.
Doch Vetter bezieht sich eher auf eine Praxis, in der es um den Eingriff in die Grundrechte mutmaßlicher Kiffer oder der Urheber angeblicher Ehrverletzungen in öffentlichen Internet-Foren geht. Hier wird nach Darstellung des Anwalts wohl allzu häufig ein Beschluss durchgewinkt und von den Providern auch dann willfährig Folge geleistet, wenn sie gar nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterstehen. Das trifft nach den Erfahrungen des Anwalts aber nicht nur auf richterliche Beschlüsse zu.
Auch die einfachen Anfragen von Polizeibeamten werden von den Providern gerne und schnell beantwortet - auch wenn es hier an der rechtlichen Grundlage fehlt. Die Provider opfern in diesen Fällen also die Rechtsansprüche der Anwender, wenn sie als Zeuge ohne Zwang Informationen weitergeben. Dabei zeigt die Praxis laut Vetter weiter, dass schon die einfache Nichtbeantwortung solcher Anfragen oder die Forderung nach einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung das Informationsbegehren in vielen Fällen zerplatzen lässt.
Die Provider machen es den Ermittlungsbeamten offenbar zu einfach und die Beamten reagieren mit einer inflationären Inanspruchnahme dieser Hilfsbereitschaft. An dieser Stelle fehlt anscheinend auch im deutschen Recht ein Korrektiv, das die Einhaltung der berechtigten Erwartungen des Anwenders an den Datenschutz gewährleistet. Allerdings müssten die betroffenen Anwender erst einmal in die Lage versetzt werden, von solchen Vorgängen zu erfahren.
Wobei es an den betroffenen Provider liegt, von sich aus den Kontakt und den Rat der Datenschutzbeauftragten zu suchen. Ein von einem Datenschützer formuliertes Formblatt als Fax-Vorlage zur Beantwortung von Informationsanfragen könnte schon Wunder wirken. Aber möglicherweise ist es mit weniger Aufwand verbunden, die gewünschten Informationen kommentarlos durchzureichen.
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