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19. Januar 2011
Die drei Weisen, zu denen auch die Chefin der Deutschen Nationalbibliothek Elisabeth Niggemann gehört, haben dabei vermutlich kein Registrierungsmodell vor Augen, wie es etwa im amerikanischen Copyright Office zu sehen ist. Dort müssen alle Rechteinhaber ihre Werke anmelden, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können. Das geht so weit, dass Journalisten jeden Artikel beim Copyright Office melden.
Den europäischen Weisen scheint dagegen eine Registrierung vorzuschweben, die gewissermaßen die höchste Stufe der Wahrnehmung des Urheberrechts ermöglicht. Erst nach der Registrierung ist die volle Ausübung der Rechte möglich. Und diese Registrierung soll auch nicht dazu dienen, mit Rechten zu handeln, Werke zu lizenzieren. Vielmehr soll es dazu dienen, die Entstehung verwaister Werke zu verhindern, deren Urheber nicht mehr ausfindig gemacht werden können.
Der Anteil dieser nicht zuordenbaren Werke am Gesamtbestand der urheberrechtlich geschützten Werke wird auf 10% bis 20% geschätzt. Solche Werke werden in Europa etwa im Rahmen des Europeana-Projektes nicht digitalisiert, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Daher wäre es sinnvoll, die Entstehung weiterer verwaister Werke zu verhindern. Eine Registrierungspflicht könnte es dann möglich machen, dass alle nicht angemeldeten Werke im Sinne der Öffentlichkeit digitaliert werden können.
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