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Im fraglichen Rechtsstreit unterliegt die AOK Plus der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen, obwohl die Krankenkasse sich darauf berufen konnte, von den Angerufenen eine doppelte Zustimmung zum Werbekontakt im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens erhalten zu haben.

Dieses Double-Opt-In gestaltete sich so, dass die Teilnehmer an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen haben, bei dem sie auch ihre Telefonnummer angeben mussten. Gleichzeitig gaben sie durch das Markieren eines Feldes ihre Zustimmung zum Erhalt von Telefonwerbung. Ob diese Markierung bereits als Default aktiviert war, wird von der Pressemitteilung des BGH nicht angegeben.

Nach dem Abschicken dieser Informationen erhielten die Teilnehmer jedenfalls eine Mail mit einem weiteren Bestätigungs-Link. Duch das Anklicken dieses Links gaben sie nach dem Verständnis der AOK Plus ihre wiederholte Zustimmung zur Telefonwerbung. Doch die Verbraucherschützer erkannten darin einen Gesetzesverstoß. Und auch die BGH-Richter sahen das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen - obwohl die Angerufenen nach Meinung der Krankenkasse gleich zweimal ihr Einverständnis gegeben hatten.

Doch dazu hätte die AOK nach Meinung des Gerichts zunächst einmal die Mails der angeschriebenen Gewinnspielteilnehmer speichern müssen. Sich einfach nur auf die Einhaltung des Double-Opt-In zu berufen, reicht dagegen nicht aus. Vor allem nicht, wenn ein Verfahren so unbrauchbar ist wie das von der AOK Plus verwandte.

Denn bei diesem Double Opt-In wird zwar doppelt bestätigt, dass der Spieler die richtige Mail-Adresse angegeben hat. Doch es wird nicht bestätigt, dass es sich auch um seine richtige Telefonnummer handelt. Für ein "ausdrückliches Einverständnis" ist das einfach zu wenig.



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