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14. März 2011
Die Videos waren - ohne Genehmigung - auch bei Google Video aufgetaucht und die Kläger hatten das Unternehmen dazu aufgefordert, das Filmmaerial zu entfernen. Dem war Google wohl auch nachgekommen. Doch die Filme wurden von Anwendern erneut eingestellt, wodurch es dem Unternehmen unmöglich wurde, die Forderung nach künftiger Unterlassung zu erfüllen.
Das Berufungsgericht sah darin ein schuldhaftes Verhalten der Suchmaschine. Hosting Provider müssen zwar nach der europäischen eCommerce-Direktive keine Bestrafung erwarten, wenn Anwender urheberrechtlich geschütztes Material eingestellt haben. Doch wenn eine entsprechende Benachrichtigung vorliegt, werden sie üblicherweise dazu verpflichtet, diese Inhalte umgehend zu entfernen und müssen weitere Wiederholungen des Rechtsbruchs verhindern. Das ist Google in diesen vier Fällen augenscheinlich nicht gelungen.
Angeblich hat das Unternehmen nach der Gerichtsentscheidung Rechtsmittel eingelegt. Doch die Wiederaufnahme des Verfahrens ist damit keineswegs garantiert. Schließlich handelte es sich bereits um eine Verhandlung in 2. Instanz. Allerdings sollte die Anfechtung der Entscheidung für Google von größter Bedeutung sein. Schließlich funktioniert das System YouTube nach US-Recht nur, weil Google jeder Beschwerde von Rechteinhabern nachgeht und die monierten Inhalte zeitnah entfernt. Als zusätzliche Absicherung vor Klagen dürfte es zu sehen sein, dass Google die Rechteinhaber in den USA an den Werbeeinnahmen beteiligt.
Bei den in Frankreich verhandelten Fällen hat aber Googles Meldesystem versagt und vermutlich waren die Kläger auch nicht an den Einnahmen beteiligt worden. Nun muss erwartet werden, dass auch weitere europäische Rechteinhaber den Klageweg beschreiten, um von Google Schadensersatz zu erhalten.
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