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Laut der nicht sehr ausführlichen Pressemitteilung ging es bei dem Rechtsstreit um eine Veröffentlichung auf der Website womanineurope.com, von deren englischem Domain-Namen man sich nicht täuschen lassen sollte. Die Website ist überwiegend in russischer Sprache verfasst und in kyrillischer Schrift geschrieben. "Deutsch" ist nur die Adresse der Betreiberin, die in Köln wohnt sowie der Server, den sie vermutlich direkt bei 1und1 gemietet hat.

Gegen die Betreiberin geklagt hatte ein russischer Geschäftsmann, der neben einer Wohnung in Moskau auch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt. In dieser Wohnung konnte der Mann auf womanineurope.com lesen, was eine ehemalige Mitschülerin über ihn geschrieben hatte. Zuvor hatte diese Frau den Mann in Moskau zusammen mit einigen anderen Klassenkameraden besucht. Das Treffen scheint nicht zur Zufriedenheit der Frau verlaufen zu sein. In ihrem Schreiben äußerte sie sich jedenfalls nachteilig über das Erscheinungsbild des Mannes und seine Lebensumstände.

Weil die Autorin des Textes aber in den USA ihren Wohnsitz hat und auch von dort ihren Text verfasst hatte, meinte sich der in seiner Ehre Gekränkte an die Betreiberin der Website wenden zu müssen. Er verlangte von ihr Unterlassung, eine finanzielle Entschädigung sowie weitere Auskunft über die Veröffentlichung.

Doch der Bundesgerichtshof lehnt das in letzter Instanz ab und begründet seine Entscheidung mit dem mangelnden Inlandsbezug der fraglichen Veröffentlichung.

Deutsche Gerichte sind demnach nur zuständig, wenn "die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland" aufweisen. Dieser objektive Bezug ist dann hergestellt, wenn die Kollision der Interessen beider Seiten in Deutschland eingetreten ist oder eintreten kann. Im aktuell entschiedenen Streit war das nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Obwohl der in seiner Ehre verletzte Mann den fraglichen Text von seiner Wohnung in Deutschland aufrufen konnte und vielleicht auch für Geschäftspartner des Mannes aus Deutschland das Gleich zutraf. Weil aber das beschriebene private Treffen in Russland stattfand, weil es nur für die Beteiligten von Interesse war, weil alle diese Beteiligten (außer dem Kläger) für gewöhnlich nicht in Deutschland leben und weil der Text in russischer Sprache verfasst war, fehlt es im vorliegenden Fall an einem deutlichen Inlandsbezug.

Man kann sich aber vorstellen, dass schon eine Verschiebung nur weniger Variablen zu einer ganz anderen Entscheidung führen könnten. Und sei es, weil ein deutsches Gericht beispielsweise die Verfügbarkeit der Ehrverletzungen im Fall der Geschäftspartner unterschiedlich einschätzt.

Die Entscheidung, ob sie entscheiden müssen, treffen also die Gerichte. Aber immerhin bedeutet das auch, dass der Betreiber einer Website mit Wohnsitz in Deutschland nicht für jede Beleidigung auf diesem Globus den Kopf hinhalten muss.

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