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Kläger und Beklagter konkurrieren offenbar im Handel mit Geschenkartikeln wobei beide Parteien ganz konkret "Sterntaufen" (Wikipedia) anbieten. Damit ist nicht nur Einiges über die Parteien gesagt, sondern auch die Voraussetzung für eine Konkurrenzsituation geschaffen.

Weil aber der Beklagte bei seinen Artikeln die Like-Schalter von Facebook benutzt und weil Facebook bei diesen Schaltern die Daten zumindest der eingeloggten Besucher der Website erheben und verarbeiten kann, handelt es sich hierbei um eine mögliche Verletzung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes (hier § 13 Pflichten des Diensteanbieters, weil der Besucher ungenügend informiert wurde).

Der Kläger ging davon aus, dass ihm wegen dieser mutmaßlichen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch zusteht, weshalb er seinen Konkurrenten abmahnte. Dieser lehnte die Unterlassung ab und der Kläger beantragte eine Einstweilige Verfügung. Doch das Gericht kann keinen Unterlassungsanspruch erkennen, weil auch ein belegter, "mehr als unerheblicher" Verstoß gegen das Telemediengesetz nicht als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.

Das heißt, der Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen hat keinen Bezug zu der Wettbewerbssituation. Damit steht und fällt aber der mögliche Wettbewerbsverstoß und der sich daraus ableitende Unterlassungsanspruch. Mit dem Ergebnis, dass schon die Abmahnung des Klägers der Grundlage entbehrte.

Man muss hoffen, dass auch andere Gerichte zu einer ähnlichen Einschätzung kommen. Denn dann wäre jeder Abmahnwelle wegen Facebooks Gefällt mir-Schalter zumindest auf Basis des Wettbewerbsrechts die Grundvoraussetzung entzogen.

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