LedergürtelMaßgefertigte Ledergürtel, auch XXXXL

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Der Datenschützer fasst das Ergebnis des Gerichts in Verbindung mit den eigenen Forderungen wie folgt zusammen:

  • Google muss "darum besorgt sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.“ Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Spitäler, Frauenhäusern, etc.) muss Google "nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc.“ so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind. (Forderungen 1 und 2 der Empfehlung)
  • Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedete Gärten oder Höfe machen, "die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben“ und muss "solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung (der betroffenen Personen) einholen“. (Forderung 3 der Empfehlung)
  • Aufnahmen aus Privatstrassen sind gestattet, "sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen“, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben. (Forderung 4 der Empfehlung) Vor Aufnahmefahrten muss Google auch in lokalen Presseerzeugnissen, und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps, informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet. (Forderungen 5 und 6 der Empfehlung)

Im Wortlaut heißt in der Pressemitteilung des Gerichtszusammenfassend weiter:

"Die Beklagten nehmen im Interesse ihres wirtschaftlichen Erfolgs die allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen in Kauf. Allfällige Persönlichkeitsverletzungen wären vermeidbar, würden aber einen finanziellen Mehraufwand für die Beklagten nach sich ziehen, weil sie die Bilder teilweise manuell (weiter) unkenntlich machen müssten. Der Mehraufwand würde indes die wirtschaftliche Existenz der Beklagten offensichtlich nicht in Frage stellen. Zudem wäre auch eine Kostenüberwälzung auf die Benutzer von Google Street View nicht ausgeschlossen. Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirtschaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Interessen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen".

Ein für Google fraglos sehr unangenehmes Urteil, um keine martialischeren Begriffe zu benutzen. Allerdings bedeutet dieses Urteil nicht wie in Deutschland eine Verzögerung beziehungsweise ein Infragestellen des Starts von Street View. Google muss nun vielmehr den bereits in Betrieb genommenen Dienst überarbeiten.

Zuvor wird das Unternehmen aber sicher prüfen, welche Möglichkeiten der Berufung bestehen. Eine weitere Verhandlung des Falls vor dem Bundesgericht ist denkbar, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob eine Berufung aufschiebende Wirkung haben wird, ist bis jetzt noch nicht bekannt.

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