Wellness Südtirol
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11. April 2011
Heute, ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Links auf die Website der Firma Slysoft, wird die schriftliche Begründung des Gerichts für diese bedeutsame Entscheidung geliefert.
Diese Begründung beinhaltet nicht nur eine deutliche Kritik an den Münchner Gerichten, die den Link verboten haben. Die Entscheidung wird auch für viele Online-Publikationen endlich die Link-.Freiheit bringen, die man nach den Entscheidungen aus Bayern schon aufgegeben hatte.
Zur Erinnerung: Es ging um einen Beitrag vom 20. Januar 2005, in dem unter heise.de über eine neue Version des Kopierschutzknackers AnyDVD berichtet wurde. Der Beitrag, der einer Pressemitteilung des Herstellers Slysoft folgte, beinhaltete auch einen Link auf die Website des Unternehmens.
Mehrere Musikunternehmen forderten den Verlag zur Unterlassung des Links auf, dieser lehnte die Forderung ab. Es folgten Vorwürfe der Kläger, die sich auch gegen den Inhalt des Berichts richteten und werbende Informationen in dem Text erkannten. Letztlich blieb es aber bei dem Vorwurf, der in dem Text auftauchende Link verstoße gegen das Gesetz, weil Slysoft beziehungsweise die Software-Produkte des Unternehmens gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen (Verbot der Umgehung technischer Maßnahmen).
Dieses Gesetz stellt nach Ansicht der Münchner Richter eine Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie sie im 2. Absatz des Artikels 5 Grundgesetz vorgesehen ist. Eine Rechtfertigung des Links durch den 1. Absatz des Artikel 5 Grundgesetz lehnte man ab, weil es sich nach Meinung der Richter bei dem Link nicht um eine Meinungsäußerung handelt, sondern um eine technische Unterstützungsleistung. Diese wäre nur nach Absatz 2 zu beurteilen.
Die Richter am Bundesgerichtshof können dieser Argumentation jedoch nicht folgen und sprechen von "schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken". Eine Trennung zwischen der Berichterstattung und der Link-Setzung wird weder der EU-Grundrechtecharta noch dem Grundgesetz gerecht:
"Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang (...) Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (...) Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung (...) zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit".
Kurz gesagt bedeutet dies, dass der Link entgegen der Darstellung des Münchner Gerichts ein Teil der geschützten Berichterstattung ist und keineswegs nur eine technische Erleichterung darstellt. Links werden als Belege und ergänzende Angaben in die Texte aufgenommen und auch wenn es möglich ist, diese Informationen in den Bericht selbst aufzunehmen, so liegt es doch beim Journalisten, ob er darüber schreiben will und in welcher Form er das tun möchte.
Doch damit endet die Kritik des Bundesgerichtshofs noch nicht. Die bayerischen Richter haben "dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, ein zu großes Gewicht beigemessen", heißt es in der Begründung weiter. Selbst wenn die Slysoft-Software gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, so kann trotzdem ein "überwiegendes Informationsinteresse" es rechtfertigen, einen Link auf die Website des Unternehmens zu setzen - sofern sich der Bericht nicht die Inhalte der Website zu eigen macht.
So, wie das Berufungsgericht in München entschied, bleibt das Informatinteresse unberücksichtigt und es wird alleine auf das Schutzrecht der Musikindustrie abgestellt. Doch das wird nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zukunft nicht mehr möglich sein. Zumal die Richter entschieden haben, keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zuzulassen.
Der Fall ist erledigt, die Links sind wieder frei.
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