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Das zeigen die Forderungen der Datenschützer ganz deutlich, auch wenn sie beschönigend als "Empfehlungen" bezeichnet werden. So muss Google nicht nur die automatisiert erfolgende Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen zusagen. Das Unternehmen muss auch sicherstellen, dass Aufnahmen von Personen in besonders sensiblen Bereichen vollständig unkenntlich gemacht werden.

Was aber fällt alles unter die Definition eines "besonders sensiblen Bereiches", wenn nicht nur die Eingänge von Frauenhäusern und Gefängnissen als Beispiel genannt werden, sondern auch jene von Kirchen, Gebetshäusern und Krankenhäusern? Fällt der Eingang zur Praxis eines Allgemeinmediziners ebenfalls unter diese Definition, oder muss es erst ein Urologe sein, bis ein österreichischer Amtsrichter die Sensibilität der Angelegenheit erkennt? Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den Finanzunternehmen aus? Geht der Eingang zu einer Bank noch als unproblematisch durch, oder ist schon der Geldautomat an der Ecke eventuell zu heikel?

Google muss aber nicht nur entscheiden, welche Haustüren zu sensiblen Zielen führen könnten. Die Street View-Macher müssen auch auf den Fotos erkennen, hinter welchen Öffnungen sich die als sensible Ziele ermittelten Adressen befinden. Das heißt im Klartext, dass Google alle aufgenommenen Personen einer Ganzkörperunkenntlichmachung unterziehen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein.

Ähnlich schwierig stellt sich die Umsetzung der zweiten Empfehlung der Datenschützer dar: "Bildaufnahmen privater, für einen Spaziergänger nicht einsehbarer Immobilien, wie insbesondere umzäunter Privatgärten und -höfe, sind vor einer Veröffentlichung im Internet unkenntlich zu machen".

Es ist auch in Österreich bestens bekannt, dass die Kameras der Google-Fahrzeuge sich in der luftigen Höhe von fast 3 Metern über dem Straßenasphalt bewegten. Anhand der dabei entstandenen Bilder nun nachräglich zu entscheiden, welche Einblicke ein normaler Spaziergänger nicht erhalten könnte, ist wohl ein Ding der Unmöglichkeit. Also wird Google auch hier zu absoluten Entscheidungen gezwungen, wenn sich das Unternehmen nicht mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sehen möchte.

Zumal die Datenschützer in dieser Hinsicht keine Zweifel aufkommen lassen: Die Empfehlungen der Kommission können zwar nicht rechtlich sanktioniert ("exekutiert") werden. Doch die Kommission selbst kann entweder Strafanzeige erstatten oder eine Feststellungsklage beantragen. Und auch jeder klagewillige Bürger kann sich wegen des Verstoßes gegen die Empfehlungen an die Gerichte wenden.

Aus rechtlicher Sicht hat die Datenschutzkommission damit dem Unternehmen eine Inbetriebnahme von Street View denkbar schwer gemacht. Das war vermutlich auch die Absicht, denn die österreichischen Empfehlungen gehen weiter als die Forderungen in anderen EU-Ländern und es wäre möglich gewesen, auf die zusätzlichen Empfehlungen zu verzichten.

Doch die Datenschützer hielten es wohl für notwendig, mit ihren schweizerischen Kollegen gleichzuziehen, nachdem dort das Bundesverwaltungsgericht allen Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten zugestimmt hat. Kein Wunder also, dass Google nach der als Genehmigung getarnten Absage der österreichischen Datenschützer die einzig mögliche Konsequenz zieht und erst einmal gar nichts tut. 

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