LedergürtelMaßgefertigte Ledergürtel, auch XXXXL

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Der Fall sorgte schon vor Monaten für Schlagzeilen, denn es handelt sich um den ersten Rechtsstreit dieser Art und mehrere hundert Fälle entsperrter Telefone lagen der Staatsanwaltschaft Göttingen zur Prüfung vor.

Gewerbliche Angebote zur Entfernung der SIM-Locks gibt es zwar zuhauf. Die Rechtslage wurde bisher aber als schwierig bezeichnet, wobei es einerseits um die Rolle der Entsperrer und andererseits um die Rolle der Auftraggeber beziehungsweise der Handy-Besitzer geht. Hinsichtlich der Entsperrer gibt es zwar ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 13/02), auf dessen Grundlage man es dem Handel verbieten kann, entsperrte Geräte gegen den Willen der Hersteller auf den Markt zu bringen. Doch dieses Urteil erfolgte auf Grundlage des Markenrechts und kann eher zur Durchsetzung der Interessen der Gerätehersteller genutzt werden. Auf die Entsperrung eines Gerätes durch den Verbraucher dürfte es sich dagegen kaum anwenden lassen.

Im Fall des gewerblichen Entsperrers in Göttingen erfolgte die Veurteilung jetzt auf Basis des § 269 StGB. Das heißt, die Software-Manipulation wurde juristisch als "Fälschung beweiserheblicher Daten" diagnostiziert. Darunter fallen sonst typischerweise Fälle der Manipulation von Guthabenkarten oder der Fälschung von Mails beim Phishing. Doch der Richter musste eine ganze Reihe von anderen Straftatbeständen (z.B. Datenveränderung, Computerbetrug etc.) und anderen Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzung) prüfen, die man dem Angeklagten zur Last gelegt hat.

Dass diese Einschätzung der 1. Instanz widerstandslos akzeptiert wird, scheint jedoch eher unwahrscheinlich. Ein Berufungsantzrag wurde bereits angekündigt. Die Frage ist jetzt nur, ob in der Zwischenzeit auch Klagen gegen die Besitzer der Telefone angestrengt werden. Denn die Staatsanwaltschaft hat nach der Entscheidung des Amtsgerichts eine verwertbare Grundlage, auch gegen diese vorzugehen.

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