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10. Mai 2011
Jamie Rosenberg, verantwortlich für digitalen Content bei Android, macht die Labels und ihre unvernünftigen Forderungen für das Scheitern der Verhandlungen verantwortlich. Wobei man in den US-Medien übereinstimmend davon ausgeht, dass die Online-Speicherung gekaufter Musikstücke die Gespräche scheitern ließ. Google ist wie Amazon der Auffassung, dass diese Online-Speicherung rechtlich genauso zu betrachten ist wie die Speicherung auf einem lokalen Datenträger. Der virtuelle Locker (abschließbarer Schrank) und seine Inhalte gehen nur den Benutzer etwas an, nicht aber den Musikverkäufer und auch nicht die Rechteinhaber.
Daher wird es dem Anwender bei Google Music freigestellt, bis zu 20.000 Musikstücke hochzuladen, die dann als Stream auch von unterwegs abgerufen werden können. Amazons Cloud Service gestaltet sich ähnlich, nur ist der Speicherplatz dort weniger üppig bemessen. "Nur" 5 Gigabyte an Daten können dort kostenlos geparkt werden.
Beide Angebote leiden aber aufgrund der Verweigerungshaltung der Labels an einem lästigen Problem: Die Musikstücke müssen erst einmal in die Cloud geladen werden. Und ob es nun 2.000 oder 20.000 sind, es ist in jedem Fall ein Ärgernis. Der Konkurrent Apple dagegen, der möglicherweise auch schon bald einen eigenen Cloud Service anbieten wird, könnte in diesem Zusammenhang einen unschätzbaren Vorteil genießen.
Es wird vermutet, dass Apple nicht nur den Labels seinen Cloud Service schmackhaft machen kann, sondern man es auch akzeptieren wird, wenn Apple die iTunes-Konten seiner Kunden einfach mit dem Cloud-Konto synchronisiert. Das würde bedeuten, dass kein Upload von Musikstücken notwendig ist. Die Musikstücke in der Cloud werden vielmehr von Apple auf dem Konto des Kunden eingespielt.
Ob es wirklich soweit kommt, bleibt zwar abzuwarten. Doch Apple und das iTunes-Modell des Unternehmens haben es bisher noch immer geschafft, die Labels zu überzeugen. Google hat dagegen nicht so viel Überzeugungskraft und kann daher nur einen Musikschrank in der Cloud aufstellen.
Und selbst bei diesem Möbelstück sollte man sich nicht wundern, wenn es nicht noch zum Gegenstand einer Klage wird. Immerhin hat die Musikindustrie schon einmal gegen ein ähnliches Modell erfolgreich geklagt. Michael Robertson, der einstige Besitzer von mp3.com, hatte im Jahr 2000 unter my.mp3.com die Möglichkeit geboten, eigene Musikstücke online zu speichern. Dazu genügte es, sich durch das Einlegen einer gekauften CD am eigenen PC als Eigentümer zu legitimieren.
Universal klagte aber dagegen und auch der Vorsitzende Richter sprach von nicht genehmigten Kopien. Man einigte sich schließlich auf eine teure Schlichtung, was dazu führte, dass mp3.com ein Jahr später zum Spottpreis verkauft werden musste. Der Käufer war Vivendi Universal, doch das Label schaffte es nicht, aus der Top-Domain ein funktionierendes Geschäft zu machen. Aber immerhin hatte man es geschafft, den unliebsamen Störenfried auszuschalten.
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