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Geklagt hatte in diesem Fall ein eBay-Nutzer, der auf eine komplette Gastronomieeinrichtung ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgegeben hatte. Doch schon einen Tag nach diesem Gebot, beziehungsweise nachdem der Artikel bei eBay eingestellt worden war, wurde das Veraufsangebot wieder zurückgenommen.

Der potentielle Käufer, der zum Zeitpunkt der Rücknahme auch Höchstbietender war, verlangte daraufhin die "Eigentumsverschaffung" an dem Mobiliar, dessen Wert er selbst mit fast 34.000 Euro bezifferte. Er wollte dafür aber im Gegenzug nur die von ihm gebotenenen 1.000 Euro zahlen. Die von ihm gesetzte Frist verstrich und offenbar erklärte man ihm die Rücknahme des Angebotes damit, dass der Ehemann der Konteninhaberin die Gastronomieeinrichtung ohne Beteiligung und Wissen seiner Frau bei dem Auktionshaus eingestellt hat.

Der Kläger wollte sich mit dieser Erklärung aber nicht zufrieden geben und verlangte Schadensersatz in Höhe des von ihm geschätzen Wertes des Mobiliars abzüglich der von ihm gebotenen 1.000 Euro. Er pochte auf die AGB des Auktionshauses, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, "die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden".

Aber mit dieser Argumentation scheiterte der Kläger in allen Vorinstanzen und nun eben auch vor dem Bundesgerichtshof. Die BGH-Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Regeln des Stellvertretungsrechts auch bei Internet-Geschäften anwendbar sind. Also auch dann, wenn wie hier bei einem Online-Geschäft durch die Nutzung eines anderen Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.

Geschäfte, die so zustande kommen, sind offline wie online nur dann gültig, wenn der Namensträger den Stellvertreter damit beauftragt hat, oder dessen Handlungen im Nachhinein gutheißt. Ist das nicht der Fall, dann muss sich der Konteninhaber nicht an das Angebot gebunden fühlen.

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