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Eine GmbH, die einen "Shopping-Club" im Internet betreibt, hatte anscheinend kurz vor Weihnachten 2010 Werbe-Mails verschickt und einer der Empfänger beantragte eine Einstweilige Verfügung, um das Unternehmen zur Unterlassung zu zwingen. Doch der Antrag scheiterte, weil das Unternehmen vor Gericht glaubhaft machen konnte, im fraglichen Zeitraum Opfer eines Hacker-Angriffs geworden zu sein. Diese Behauptung konnte durch eine Strafanzeige unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Angriffs belegt werden sowie durch technische Maßnahmen. Das Unternehmen hatte nach dem Angriff das dabei missbrauchte Empfehlungssystem der Website auf eine maximale Zahl von 30 Mails innerhalb von 24 Stunden reduziert.

Diese Angaben sowie der Hinweis auf zwei IP-Adressen, von denen mehrfach Login-Versuche ausgingen, genügten dem Amtsgericht, um die GmbH von einer Mitschuld freizusprechen. Ein recht interessantes Urteil, wo doch das gleiche Amtsgericht Mitte vor zwei Jahren rigoros entschieden hatte (Az. 15 S 8/09), dass Empfehlungs-Mails ("tell-a-Friend") eine Mitstörerhaftung mit sich bringen, wenn diese Mails zugleich Werbung für die Website enthalten. Das gilt schon dann, wenn nur eine Mail verschickt wurde. Das Landgericht empfahl dem Beklagten damals, einen Revisionsantrag wieder zurückzuziehen.

Im aktuellen Fall wurde die Mitstörerhaftung aber verneint, obwohl über die Server des Unternehmens drei Tage lang 180.000 Mails verschickt werden konnten. Der Klagevetreter begründet daher den Revisionsantrag auch damit, dass nicht nur ein zweifelhaftes tell-a-Friend-System zum Einsatz kam, sondern dass noch dazu auf eine Kontrolle des Missbrauchs verzichtet wurde.

Nach dieser Darstellung könnte man sich tatsächlich fragen, ob eine mit geringem Aufwand  zu erstellende Strafanzeige im Zweifelsfall beim Versand von Spam als "Schutzmechanismus" dienen kann.

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