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19. Mai 2011
Der Kläger hatte es im robots.txt ausschließlich Google gestattet, die eigene Website zu spidern. Alle anderen Spider und Robots sollten also vor der virtuellen Haustür bleiben. Doch diese ausschließlich für Google geltende Genehmigung wurde vom LG Hamburg aus welchen Gründen auch immer als generelle Einwilligung für alle Datensammler interpretiert.
Damit sei es auch der Personensuchmaschine Yasni gestattet, Bilder der Person des Klägers entsprechend der Thumbnail-Entscheidung des BGH zu sammeln und zu reproduzieren. Obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung gerade die technischen Möglichkeiten erwähnte, von denen ein Site-Betreiber Gebrauch machen kann, um einem Robot den Zugang zu verweigern.
Die angeblich allgemein erteilte Genehmigung ist nach Ansicht des LG Hamburg auch nicht erloschen, als der Kläger dem Bildersammler Yasni eine Abmahnung schickte, also eine Aufforderung zur Unterlassung. Dabei hatte sogar Yasni diese Forderung verstanden und die entsprechenden Inhalte nach der Abmahnung entfernt.
Erst als die Bilder später dennoch wieder auftauchten, strengte der Kläger eine Unterlassungsklage an. Doch das Gericht wies die Klage zurück, weil es die sowohl in Robot-Sprache als auch in Juristendeutsch geäußerte Willenserklärung nicht gelten lassen will.
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