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24. Mai 2011
Damit haben die Mediziner zumindest theoretisch die Möglichkeit, Negativ-Kritik wie eine Urheberrechtsverletzung zu verfolgen. Solche Verträge zwischen Arzt und Patient stehen auf schwachen Beinen, zumal die Verträge vordergründig dazu dienen, dem Patienten einen weiter reichenden Schutz der Privatsphäre zu verschaffen. Die Abtretung der Urheberrechte (nach deutschem Recht nicht möglich) wird eher nebenbei vermittelt und könnte mit größter Wahrscheinlichkeit erfolgreich angefochten werden.
Doch Verträge dieser Art geben dem Mediziner zumindest eine Art juristisches Placebo an die Hand: Auch wenn der Vertrag keinen juristischen Bestand hat, so kann er doch im Streitfall als Druckmittel dienen. Und sei es nur deshalb, weil Verträge dieser Art die in den USA eher unübliche Regelung enthalten, den Unterlegenen im Fall eines Rechtsstreits auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen zu lassen.
Dieses Drohpotential dürfte reichen, um manchen Kommentar von vornherein zu verhindern, oder ihn ohne Widerworte wieder ungeschehen zu machen. Fälle, bei denen solche Verträge in einem Rechtsstreit tatsächlich zur Anwendung kamen, sind dabei auch Ars technica nicht bekannt. Fraglich ist allerdings, inwieweit das Verhältnis zwischen Arzt und Patient durch derartige Täuschungsversuche belastet wird.
Der Autor des Magazin-Beitrags jedenfalls berichtet, nach dem Lesen des Vertrages nach einem anderen Arzt gesucht zu haben. Es ist nun auch wirklich nicht ermutigend, sich von einem Arzt behandeln zu lassen, der noch vor der ersten Maßnahme Kritik an seiner Arbeit verhindern will.Und das auch noch mit einem faulen Vertrag.
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