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Ausschlaggebend für diese Einschätzung waren offenbar zwei Dinge: Zum Einen führten die Funde im Cache zu der Annahme, dass es sich bei dem Abruf solcher Bilder nicht um einmaliges Ereignis gehandelt hat. Zum Anderen meint das Gericht, es könne heute "als allgemein bekannt gelten, dass besuchte Internetseiten im Cache zwischengespeichert würden".

Der Beklagte hatte aber den Cache weder deaktiviert noch geleert und dadurch nach Ansicht des Gerichts seinen Herrschaftswillen hinsichtlich der Sachherrschaft über die illegalen Inhalte zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte hat selbst auch bestätigt, über Jahre hinweg die fraglichen Websites immer wieder gezielt aufgesucht zu haben. Damit habe er zuletzt selbst bestätigt, dass er sich nicht auf das Betrachten im Sinne des Konsums beschränken wolle, sondern er habe auch zu erkennen gegeben, dass er wieder darauf zugreifen wolle.

Daher sei in diesem Fall der Cache-Inhalt als Besitz "harter Pornographie" im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuchs zu bewerten.

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