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In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken

 

Geklagt hatte in dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ein eBay-Nutzer, der 70 Euro für eine Kamera geboten hatte, die seiner Schätzung nach einen Verkehrswert von über 1.100 Euro hatte, deren Auktion aber schon am zweiten von vorgesehenen sieben Tagen beendet worden war.

Der Verkäufer hatte zur Begründung angegeben, die Kamera sei gestohlen worden.So, wie es auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses vorsehen und wie es im übrigen auch die Vernunft im Fall eines Diebstahls gebieten würde. Denn es scheint weitgehend sinnbefreit, eine nicht mehr vorhandene, weil gemopste Ware zu er- oder versteigern.

Doch dem Kläger war die Formulierung über eine notwendige "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung aufgefallen und er hatte sie falsch interpretiert. Diesen Trugschluss klärte der BGH auf - so wie die vorherigen Instanzen übrigens auch:

"Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen 'Spielregeln' berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden".

Womit natürlich nicht ganz geklärt wird, wieso so viele bei eBay angebotene Artikel kurz vor Auktionsende verschwinden und nach Angaben der Verkäufer oftmals gestohlen wurden. Doch das ist ein Problem, das in erster Linie ebay interessieren sollte. Was aber nicht der Fall ist. So, wie sich überhaupt viele Lässlichkeiten bei den Auktionen eingeschlichen haben. Irgendwie scheint man das Auktionsgeschäft nicht mehr ganz so ernst zu nehmen. Es liegt wohl nicht mehr im Interesse des Unternehmens, die Rolle eines Online-Flohmarkts für Privatanbieter zu spielen.

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