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18. August 2011
Die Richter erweitern damit die bisher schon angewandte Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach "für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten (sind), wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden".
Laut Pressemitteilung wird diese Entscheidung unter anderem damit begründet, dass diese "neuartigen Geräte" vor allem im nicht-privaten Bereich meist nicht in erster Linie dem Rundfunkempfang dienen, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden.
Ein Argument, das schon seit Jahren von Gegnern der zusätzlichen Gebühren für Internet PCs gebraucht wird. Wobei vielleicht anzumerken wäre, dass auch Internet-PCs in rein beruflich genutzten Büros und Gebäuden meist nicht dazu dienen, die Millionen verschlingenden Zusatzangebote der Öffentlich-Rechtlichen zu nutzen. Doch diese Rechner sind vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht betroffen.
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