Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
23. August 2011
Wer sich in den letzten Jahren mit Online-Musik beschäftigt hat, dem ist der Name Robertson sicher ein Begriff. Das vielleicht auch, weil er es war, der mit seiner Linux-Distro "Lindows" (später "Linspire") das Open Source-Betriebssystem für die breite Masse zugänglich machen wollte und schon mit der Namenswahl einen unausweichlichen Rechtsstreit mit Microsoft in Kauf nahm.
Auch für die Musikindustrie entwickelte sich Robertson schnell zum Erzfeind, denn unter seiner Domain mp3.com richtete er die Subdomain my.mp3.com ein. Die Anwender sollten dort ohne lange Upload-Wartezeiten ihren Musikbestand als MP3-Datei speichern können. Für diesen Zweck erwarb mp3.com reguläre Kopien dieser Musikstücke auf CD, übertrug sie in das MP3-Format und sobald ein User mit dem Einlegen einer eigenen (?) CD den Nachweis führte, selbst eine legale Kopie zu besitzen, wurde die von mp3.com erstellte Kopie unter my.mp3.com gespeichert.
Für diesen Service wurde Robertson in Grund und Boden geklagt, allerdings versorgte ihn Vivendi wieder mit dem notwendigen Kleingeld für die Fortsetzung seiner Abenteuer, denn das Label erwarb mp3.com und Robertson soll dabei alleine etwa 100 Millionen Dollar eingesackt haben.
Das von ihm erdachte Modell des Lockers wird heute von einigen Unternehmen kopiert. Apple bietet mit "iCloud" einen Locker-Service mit Genehmigung der Musik-Labels, Amazon und Google dagegen ohne diese Belobigung für besonders artige Unternehmen.
Wie schon bei Robertsons my.mp3.com behaupten die Vertreter der Musikindustrie unter anderem, dass die Benutzung einer "Master Copy" illegal sei und die Gerichte bestätigten dies. Doch bei Robertsons neuerem Locker Service MP3tunes sieht die Sache etwas anders aus. Dort werden keine Master-Kopien gespeichert, sondern identische Kopien der MP3-Dateien, wie sie der User hochgeladen hat.
Und nicht nur das: MP3Tunes hat eine Satelliten-Website sideload.com, die der Suche und Beschaffung von Musik dient, also vordergündig dem Kauf vom Musikstücken über Robertsons legalen Musikhandel unter mp3tunes.com. Doch sideload.com sucht nicht nur im Musikbestand von mp3tunes.com. Vielmehr wird das gesamte Internet nach MP3-Dateien durchsucht und eine große Zahl von Kopien wird auf allen möglichen Servern gefunden. Ein besonders großer Fundus sind dabei File Sharing-Dienste nach dem Vorbild von Rapidshare. Die dort gefundenen MP3-Dateien kann der Benutzer nun entweder durch einen Kauf bei MP3tunes legalisieren, oder die Datei auf den eigenen PC laden, oder die Datei auf dem eigene Locker-Konto bei MP3tunes in der Cloud speichern. Dort kann dieser MP3-Titel wiederum von anderen Nutzern des Systems gesucht und kopiert werden.
Spätestens an dieser Stelle wird die aktuelle Gerichtsentscheidung für Amazon und vor allem für Google interessant. Denn das Gericht hat entschieden, dass Robertsons Suchmaschine und Schließfach der DMCA-Schutzregelung für Diensteanbieter genügen. So, wie beispielsweise Youtube durch die gezielte Löschung der zur Kenntnis gebrachten illegalen Kopien ("Takedown Notification") dem Gesetz Genüge tut. Da MP3tunes weiterhin auf Master-Kopien verzichtet, ist es auch für solche Klagen nicht angreifbar.
Womit sich die Frage stellt, was für ein Potential ein Cloud Service Googles haben könnte, wenn die Suchmaschine des Unternehmens ähnlich wie Sideload Musikstücke identifizieren würde und man diese Musikstücke gleich auf dem eigenen Locker-Konto abspeichern dürfte.
Das ist eine sehr spannende Frage, die manchem Vertreter der Musikindustrie den Tag komplett verderben könnte. Allerdings ist für die Anwender weiterhin große Vorsicht angebracht, denn durch die Entscheidung wird das Erstellen und der Upload illegaler Kopien keineswegs legalisiert.
Außerdem handelt es sich bei der Entscheidung noch nicht um das endgültige Urteil, denn es geht nur um die Abweisung der Anträge auf ein "Summary Judgement" - was in etwa einem schriftlichen Verfahren bei eindeutiger Sachlage entspricht. Selbst wenn die in der Entscheidung verwandte ausführliche Begründung mutmaßlich auch in der Hauptsache bestätigt wird, bleibt immer noch der Weg in die zweite Instanz.
Doch Amazon, Google und nicht zuletzt Robertsons MP3tunes können vorerst freier atmen - und vor allem die beiden Branchenriesen können ihre Dienste in einer Art und Weise ausbauen, die weder der Musikindustrie noch Apple gefällt. Es sei denn, die Labels lenken ein und geben anderen Unternehmen die gleichen Rechte, wie sie Apple genießt.
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