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Ob dieses Urteil nun wirklich das Ende des Verfahrens markiert, steht damit aber immer noch nicht fest. Denn nach der Entscheidung des Berufungsgerichts müsste sich der nun schon zweimal in seiner Entscheidung korrigierte Richter nochmals mit dem Fall beschäftigen. Doch der Kläger e360 hat bereits vor zwei Jahren Gläubigerschutz beantragt. Es dürfte außerdem seitens des Geschäftsführes dieses "Ein-Mann Spam-Unternehmens" kein Interesse bestehen, die weitere Auflage des Berufungsgerichts zu erfüllen und die Kosten der Verteidigung zu übernehmen.

Von daher gesehen ist der Sieg von Spamhaus zwar ein Erfolg. Doch dieser Sieg war schwer erkämpft und es stimmt nach wie vor nachdenklich, welche Entscheidungen ein US-Gericht auf Grundlage der Beschwerde eines Spammers zu fällen bereit war.

Denn Spamhaus wurde nicht nur in Abwesenheit zu einer Millionenzahlung verurteilt. Der Richter drohte auf Antrag des Klägers auch damit, die Domain der britischen Organisation zu beschlagnahmen. Erst die Ansage der ICANN, man werde sich einer solchen Anordnung nicht beugen, setzte der damaligen Diskussion ein Ende. Doch man fragt sich, wie viele US-Richter heute noch der Überzeugung sind, dass sie über den Bestand einer beliebigen Domain zu entscheiden haben.

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