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Der Bundesgerichtshof hat sich gestern ein weiteres Mal mit der Frage beschäftigt, ob Google urheberrechtlich geschützte Fotos zu Vorschaubildern (Thumbnails) verkleinern und auf den eigenen Seiten reproduzieren darf. Die gestrige Entscheidung bestätigt das Urteil des vergangenen Jahres und weitet die Rechte aus. Wobei man am Rande vorsichtig philosophierend feststellen darf, dass die Richter in ihrem Urteil auf die Rechte einer Maschine abheben und ihr im Grunde größere Handlungsfreiheit als einem Menschen geben.

collien1Im vergangenen Jahr ging es in Karlsruhe um die Klage einer Künstlerin, die ihre eigenen Werke selbst im Web eingestellt hatte und sich dann durch Googles Eigenmächtigkeit in ihren Rechten verletzt sah. Im aktuellen Fall wiederum hatte ein Fotograf zwei Webseiten zwar erlaubt, die von ihm erstellten Fotos der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes im Web zu veröffentlichen. Doch er will damit keine Nutzungsrechte veräußert haben und sieht sich durch die Thumbnails Googles in seinen Rechten verletzt.

Die Richter entschieden nun aber, dass es auf die Abgabe von Nutzungsrechten gar nicht ankommt. Der Kläger hatte erlaubt, dass die Bilder im Web veröffentlicht werden. Im "Einstellen von Abbildungen des Werkes im Internet" sehen die Richter eine "wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern".. Und es sei allgemein bekannt, "dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist".

Damit dürfen Google und natürlich auch Bing die Thumbnails der ihnen zugänglich gemachten, beziehungsweise der ihnen nicht zugangsverwehrten Werksabbildungen selbst veröffentlichen. Einem Webmaster, der eine Kopie eines fremden Werkes ungefragt auf den eigenen Seiten veröffentlicht und verlinkt, steht dieses Recht dagegen nicht zu.

Dazu wurde in der Begründung (PDF) zum Urteil des vergangenen Jahres allerdings eine wichige Zusatzinformation geliefert:

"Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus".

Es ist damit humanoiden Codern ebenso wie dem automatisiert arbeitenden Bildersammler Google möglich, ein fremdes Werk etwa als Vorschaubild zu verwenden. Doch dieses Vorgehen setzt voraus, dass die Abbildung eine Zitatfunktion übernimmt und mit einem "eigenen Gedanken" verbunden ist. Ob es dazu schon reicht, die körperlichen Vorzüge der Moderatorin Fernandes in Worten zu preisen, wäre wiederum eine schwierige Streitfrage.



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