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25. Oktober 2011
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute bekannt gegebenen Entscheidung (Pressemitteilung) erneut mit der Haftungsfrage von Hosting Providern beschäftigt. Eine der wichtigsten Fragen betraf im konkreten Fall die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, denn die vom Kläger beanstandete Veröffentlichung erfolgte bei Googles Blog-Service blogspot.com (vgl. PM RA Solmecke).
Dort hatte ein Blogger einem Mann unterstellt, er nutze seine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Sexclub-Rechnungen. Diese Behauptung hatte der Kläger als ehrenrührig empfunden, sich aber nicht an den Blogger gewandt, weil dieser nicht ausfindig zu machen war. Stattdessen hatte der Kläger Google abgemahnt.
Hinsichtlich der Zuständigkeit wurde in Karlsruhe wie in den Vorinstanzen entschieden, dass deutsches Recht Anwendung findet. Was die Haftung für die als ehrverletzend empfundene Tatsachenbehauptung angeht, so hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Hosting Provider als Störer zur Unterlassung gezwungen werden kann.
Dies setzt immer zuerst voraus, dass der Provider auf einen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht werden muss. Und zwar in einer Art und Weise, die diesen Rechtsverstoß klar erkennen lässt. Eine Beschwerde muss also so verfasst sein, dass der Rechtsverstoß klar bezeichnet wird und keine weitere "rechtliche oder tatsächliche Überprüfung" notwendig wird.Oder um es klarer zu sagen: Man kann von dem Provider nicht verlangen, sich auf die Suche nach der möglichen Beanstandung zu machen. Die Beschwerde muss schon konkret genug gefasst sein.
Diese Beanstandung muss also dem Hosting Provider zugehen. Der muss die Beschwerde regelmäßig an den Verantwortlichen des Blogs weiterleiten und um Stellungnahme bitten. Erfolgt diese Stellungnahme nicht innerhalb einer "den Umständen angemessenen Frist", dann hat die Beschwerde als berechtigt zu gelten und die fragliche Behauptung oder Aussage muss gelöscht werden.
Erfolgt dagegen ein substantiierter Widerspruch gegen die Beschwerde, dann leitet der Hosting Provider diesen Widerspruch an den Beschwerdeführer zurück. Dieser muss dann den Nachweis für die Berechtigung seiner Beschwerde führen. Folgt keine solche Begründung oder wird kein Nachweis zurn Untermauerung der Beschwerde geliefert, muss der Provider keine weitere Prüfung unternehmen. Ist der Vortrag des Beschwerdeführers dagegen begründet, so muss der beanstandete Beitrag auch gegen den Widerspruch des Bloggers gelöscht werden.
Soweit die Konkretisierung durch die Richter. Im Einzelfall wird sich das Ganze jedoch wesentlich komplizierter darstellen. Denn selbst wenn der Blogger im Fall der oben genannten Behauptung bekannt wäre und Widerspruch einlegen würde, so wäre damit immer noch nicht klar, ob diese (wahre) Tatsachenbehauptung über eine andere Person zulässig ist, oder beispielsweise in dessen Persönlichkeitsrechte eingreift.
Google als Hosting Provider müsste in diesem Fall selbst Richter spielen und die Darstellungen beider Seiten sorgsam prüfen. Letztendlich müsste das Unternehmen aber dennoch damit rechnen, dass ein Gericht die Rechtslage anders einschätzt. Da aber das Löschen eines Beitrags für den Hosting Provider zu weniger Konsequenzen führt als das Aufrechterhalten einer möglichen Ehrverletzung, liegt die Entscheidung von der Tendenz her schon fest. Im Zweifel ist man mit dem Löschen von Inhalten eben doch auf der sicheren Seite.
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