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Der Bundesgerichtshof schließt ein Stückweit eine jener Lücken, die die Richtlinien für die Domain-Registration der Domain-Verwaltung Denic enthalten. Diese Richtlinien sehen beispielsweise vor, dass im Fall einer Domain-Registration durch einen Anmelder außerhalb Deutschlands ein Admin-c mit Sitz in Deutschland bestimmt wird. Dieser dient in erster Linie als Ansprechpartner beziehungsweise als Zustellungsbevollmächtigter - aber er übernimmt zunächst einmal keine Verantwortung für die Anmeldung an sich.

Daraus können sich Probleme ergeben, wie sie jetzt zur Entscheidung des BGH führten. Geklagt hatte in diesem Fall das Unternehmen "Basler Haar-Kosmetik", das wegen der von einem englischen Unternehmen registrierten Domain baslerhaarkosmetik.de den Admin-c der Domain abmahnte.

Was die weiteren Hintergründe angeht, ist die Pressemitteilung des BGH sehr wortkarg. Doch nach Darstellung des Klägers ist davon auszugehen, "dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren (unbeabsichtigt?) freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt..." Die Annahme liegt also nahe, dass die strittige Domain schon vor der Abmahnung im Besitz des Klägers war, dass dieser aber die Kontrolle über die Domain verloren hatte.

Doch darum geht es in dem Rechtsstreit nicht. Vielmehr dreht sich der Streit um die Frage, ob der Anmelde-Helfer und Zustellungsbevollmächtigte Admin-c auch die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Dem stimmte man vor dem Landgericht Stuttgart zwar zu, doch das OLG hob das Urteil wieder auf. Der BGH wiederum verweist den Fall an das OLG zurück, wo man sich mit der Frage der Verantwortungsübernahme in diesem speziellen Fall beschäftigen soll.

Denn der Admin-c hat sich bereit erklärt, für alle Domains des britischen Auftraggebers als Mittelsmann zu dienen. Da aber die Domain-Registrationen nach Angaben des Klägers automatisiert erfolgen, kann von einer Prüfung durch das britische Unternehmen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist in diesem speziellen Fall davon auszugehen, dass dem Admin-c eine Prüfungspflicht erwächst - weil sich sonst niemand darum kümmert, ob möglicherweise durch die Domain die Rechte Dritter verletzt werden.

Das eröffnet auch in anderen Fällen die Möglichkeit, gegen einen bestellten Admin-c zu klagen, wenn der ausländische Inhaber für Forderungen nicht greifbar ist. Das BGH-Urteil weist dem Admin-c nicht zwingend die Verantwortung zu. Doch es kann eine Prüfung vorgenommen werden,. die dem Admin-c im Ergebnis diese Verantwortung etwa in Form einer Störer-Haftung zuspricht.



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