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Eine gestern vom Europäischen Gerichtshof bekannt gegebene Entscheidung (Pressemitteilung PDF) lässt die Hoffnung aufkommen, dass es den Providern zur prothetischen Stütze des Rückgrats dienen kann. Die Entscheidung stärkt jene Provider, die sich gegen Forderungen zur Filterung des Datenverkehrs zur Wehr setzen.

Im aktuellen Fall hatte dies der belgische Provider Scarlet getan, dem es die Musikverwertungsgesellschaft SABAM zur Auflage machen wollte, den rechtswidrigen Tausch von Musikstücken über P2P-Börsen zu verhindern. Zu diesem Zweck hatte SABAM es beim Tribunal de première instance de Bruxelles erreicht, dass der Provider dazu verpflichtet wurde, einen weiteren Tausch der SABAM-Musikstücke durch die Scarlet-Kunden zu unterbinden. Was in der Praxis auf eine Filterung des Datenverkehrs dieser Kunden hinauslief.

Dagegen legte der Provider Berufung ein und das angerufene Gericht leitete die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiter, "ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren".

Diese Frage verneint der Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung. Die sich aus der Anordnung ergebende "aktive Überwachung sämtlicher Daten aller (...) Kunden" ist als allgemeine und zeitlich unbegrenzte Überwachung nicht mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar. Auch die anwendbaren Grundrechte würden nicht beachtet. Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum sei zwar auch in der Charta der Grundrechte der EU verankert, doch dieses Recht sei nicht schrankenlos und nicht bedingungslos zu gewährleisten. Daher sind präventive Filtersysteme die unterschiedslos auf alle Kunden angewandt werden, ausschließlich auf Kosten der Provider und zeitlich unbegrenzt einzurichten sind, nach EU-Recht nicht zulässig.

Die Wiederholung dieser einzelnen Punkte der Anfrage aus Belgien macht klar, dass die Reichweite der Entscheidung nicht zu weit interpretiert werden soll. In mancher Hinsicht wird man noch auf die Begründung des Urteils warten müssen.

Doch schon jetzt ist klar, dass solche Filtersysteme nur auf Grundlage nationaler Gesetze angeordnet werden können, dass aber die Gesetze wiederum den europäischen Richtlinien Genüge tun müssen. "Freiwillig" eingerichtete Systeme zur zeitlich unbegrenzten und verdachtsunabhängigen Überwachung des Datenverkehrs sind rechtswidrig.

Woraus sich im Grunde ergibt, dass auch die deutsche Regierung und die deutschen Provider rechtswidrig handelten, als vor zwei Jahren eine freiwillige Selbstverpflichtung im Sinne des späteren Zugangserschwerungsgesetzes (quasi vorauseilend) vereinbart worden war. Dieses Gesetz wurde zwar nicht rechtskräftig und wurde auch nie angewandt (Wikipedia). Doch es wurde mit großem politischem Druck - unter anderem von der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen sowie dem damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl-Theodor zu Guttenberg - vorangetrieben. Und die Provider hatten diesem Druck nur wenig Standhaftigkeit entgegengesetzt.

Vielmehr konnte man den Eindruck gewinnen, dass die Provider im Fall einer gesetzlichen Vorschrift nur zu gerne zur Filterung der Daten bereit sind. Den Umstand, dass es auch Gesetze zum Schutz der Bürger und Verbraucher gibt, hat man wohl schon aus den Augen verloren. Das Urteil aus Luxemburg trägt vielleicht dazu bei, diese einseitige Sichtweise wieder zu korrigieren.



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