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12. Januar 2012
Posted in Internet News
Der Fall "Ceglia gg. Zuckerberg" scheint sich allmählich seinem Ende zuzuneigen. Der Kläger, der Ansprüche auf eine Milliarden-Summe erhebt, weil er einst den Gründer des Unternehmens, Mark Zuckerberg, bei der Entwicklung des Dienstes finanziell unterstützt haben will, hat Anweisungen des Gerichts nicht befolgt. Dafür soll er jetzt 5.000 Dollar wegen Missachtung des Gerichts zahlen.
Außerdem wurde vom Richter angeordnet, dass Paul Ceglia einen Teil der Kosten für den Rechtsbeistand Zuckerbergs zahlen muss. Ein Betrag wird nicht genannt, aber es dürfte sich um eine bedeutend höhere Summe handeln.
Die Verfahrensstrafe wurde angeordnet, weil der Kläger eine bereits im August letzten Jahres ergangene Verfügung nicht befolgt hatte. Er sollte dem Gericht und damit der beklagten Partei die Zugangsdaten zu einem von ihm seit 2003 benutzten Mail-Konto überlassen. Sein damaliger Anwalt bestätigte die Weigerung seines Mandanten vor Gericht im Zeugenstand und erklärte, Ceglia habe damals gegen seinen anwaltlichen Ratschlag gehandelt.
Facebook dürfte damit den bisher wichtigsten "Treffer" gegen den Kläger gelandet haben. Nach dieser Geldstrafe wird sich zeigen, ob das Verfahren überhaupt fortgesetzt werden kann. Denn Ceglias Aufenthaltsort ist zur Zeit nicht bekannt, er wird in Irland vermutet. Seine Anwälte musste er inzwischen schon mehrfach wechseln, wobei ihn zwischenzeitlich immer wieder, gewissermaßen "aushilfsweise" ein ihm seit Jahren bekannter Anwalt aus New York vertreten hat.
Wie und ob seine Anwälte bezahlt wurden, ist nicht bekannt. Doch mit der Aufforderung, die Anwälte Zuckerbergs zu bezahlen, dürften seine Finanzen sowie seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Klage auf die Probe gestellt werden.
Die Anwälte Facebooks wiederum wollen nun einen Antrag auf Abweisung der Klage stellen. Womit eine weitere Prüfung der Aussichten dieser Klage ansteht. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung der Strafe nicht erfolgt sein, so wird das die Position des Klägers noch weiter schwächen.
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