suedtirol-wellnessWellness Südtirol

In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken

 

Der belgische Musikautorenverband SABAM hat sich vor dem Europäischen Gerichtshof erneut eine blutige Nase geholt. Nachdem die Verwertungsgesellschaft mit ihrer Forderung scheiterte, Zugangs-Providern einen Zwangsfilter für rechtswidrig getauschte Musikstücke zu verpassen, folgt jetzt eine weitere Niederlage hinsichtlich der geforderten Zwangsfilterung einer sozialen Plattform.

SABAM hatte von dem sozialen Netzwerk Netlog verlangt, die "unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen". Die Mitglieder des Netzwerks sollten keine Musikstücke mehr tauschen können, sofern dies ohne Genehmigung von SABAM geschieht.

Und weil die für den Verwerter sicherlich lästige Gesetzeslage es im Einzelfall von einer Meldung an den Hosting Provider abhängig macht, diesen zum Einschreiten zu bewegen, gleichzeitig aber das rechtswidrige Verhalten der Nutzer für SABAM absehbar schien, verlangte man die Einrichtung eines Filters.

Netlog sollte einen Filter installieren, der Verstöße gegen das Urheberrecht verhindert und Netlog sollte das auch noch auf eigene Kosten sowie zeitlich unbegrenzt tun. Keine geringe Forderung, wenn man es recht bedenkt. Netlog müsste dazu alle von den Anwendern gespeicherten Dateien kontrollieren, ob sie möglicherweise gegen ein Urheberrecht verstoßen, das die SABAM vertretenen Parteien für sich beanspruchen (möglicherweise aber gar nicht haben). Dann müsste Netlog überprüfen, ob diese Dateien wirklich widerrechtlich genutzt werden, ob sie also beispielsweise anderen zur Verfügung gestellt werden. Dann müsste der Provider die Zurverfügungstellung dieser Dateien blockieren – aber möglicherweise nicht die weitere Speicherung verhindern, sofern sie nicht rechtswidrig erfolgt.

Ein Filtersystem also, das nicht nur aufwändig ist, sondern für den Filterbetreiber etliche Fallstricke enthält. Von den Kosten des Betriebs und den Nachteilen im internationalen Wettbewerb einmal ganz abgesehen, könnte dieses System auch zu Fehlern führen, die Netlog vermutlich zu verantworten hätte.

Doch glücklicherweise haben die Richter am EU-Gerichtshof bedacht, dass es neben dem Urheberrecht auch noch einige andere Grundrechte gibt, die es zu schützen gilt (PDF-Pressemitteilung). Etwa die Grundrechte der Benutzer des Dienstes "auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind".

Der Provider wiederum hat ein Recht auf unternehmerische Freiheit, das er nicht (zur Rettung des überholten Geschäftsmodells einer anderen Branche) aufgeben muss. Wobei die Entscheidung unerwähnt lässt, dass sich US-Konkurrenten des europäischen Dienstleisters ins Fäustchen lachen würden, wenn nationale Gerichte in Europa der europäischen Konkurrenz einen solchen Mühlstein um den Hals legten.

Insgesamt entscheiden die Richter jedenfalls, dass eine gerichtliche Anordnung solcher Systeme das Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht und den drei genannten Schutzbereichen nicht angemessen berücksichtigen würde. Womit solche Entscheidungen keinen Bestand haben können. Und das ist gut so.



Du musst Dich anmelden oder registrieren, um einen Kommentar zu schreiben.

am häufigsten aufgerufen...