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Das Bundesverfassungsgericht hat (bereits am 24. Januar) über eine Beschwerden von Patrick und Jonas Breyer entschieden und heute die schritliche Begründung veröffentlicht (Pressemitteilung) . Bei der Verfassungsbeschwerde ging es um die Auslegung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch Ermittlungsbehörden oder andere staatliche Einrichtungen. Und dabei ganz konkret um die Frage, ob diese Auslegung durch den Staat das Grundrecht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Die Antwort des Gerichts lautet stark verkürzt "ja" und schon die Ausführlichkeit der Beschreibung macht klar, dass diese Entscheidung in vielen Bereichen der Online-Ermittlungstätigkeit große Veränderungen mit sich bringen wird.

Ein Absatz der Pressemitteilung der Beschwerdeführer macht schon klar, wie weit diese Veränderungen gehen werden:

"Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Telekommunikationsgesetz zur Ruine rot-grünen Überwachungswahns geworden. Die Bundesjustizministerin muss jetzt klarstellen, dass Internetnutzer künftig nur noch nur mit richterlicher Genehmigung und nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben identifiziert werden dürfen. Ihr Vorhaben zur verdachtslosen Vorratsspeicherung jeder Internetverbindung (IP-Adresse) muss Frau Leutheusser-Schnarrenberger endlich beerdigen."

Es ist kaum zu überhören, dass diese Pressemitteilung von einem Piraten verfasst wurde. Patrick Breyer ist nach eigener Darstellung "Bürgerrechtler, Datenschützer und Kandidat der Piratenpartei zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein (Listenplatz 4)".

Doch vor allem ist Breyer ein engagierter Jurist, der sich in den vergangenen Jahren schon mehrfach für Bürgerrechte im Internet eingesetzt hat. Wenn seine Einschätzung zutrifft, dann könnten sich deutsche Anwender tatsächlich weitgehend anonym (für die Behörden, nicht zwingend für die Werbeunternehmen) im Internet bewegen.

Wie lange aber wird es wohl dauern, bis dies als Gewissheit gelten kann? Erst einmal hat das Bundesverfassungsgericht der Regierung bis zum 30. Juni 2013 Zeit zum Nachbessern des Gesetzes gegeben. Bis dahin aber bleibt es bei der "befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung". Und hinsichtlich der Nachbesserung haben deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit schon oft gezeigt, dass etwa die von Verfassungsrichtern gezogenen Grenzen sich gesetzlich ausloten lassen.

Die unvermeidbare Einführung von IPv6 wird es beispielsweise möglich machen, die bisher dynamisch vergebenen IPs durch feste IPs zu ersetzen. Im Grunde könnte jedes Endgerät im Haushalt mit einer versehen werden und so kann es zur Zuweisung von IP-Pools für jeden Anschluss kommen. Damit wäre es schon eher denkbar, dass Datensätze der Provider den Ermittlern zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn die Karlsruher Richter sehen in solchen Datenbeständen eine geringere Verletzung der Privatsphäre als eine Speicherng von Informationen über die Nutzung von IP-Adresse.  Es liegt also auch an den Providern, welche Daten sie für die Erfüllung ihres Vertrags für notwendig halten.

Doch die Beschwerdeführer werden auch in diesem Fall sicher  streibar bleiben. Hinsichtlich einer Teilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben sie jedenfalls bereits Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof angekündigt.

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass Prepaid-Karten auch weiterhin der Erhebungs- und Speicherungspflicht der Kundendaten unterliegen und nicht anonym erhältlich sein müssen. Man sieht darin einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte "von nur geringer Intensität". Doch die Beschwerdeführer fordern, dass die Nutzung von Prepaid-Karten auch anonym möglich sein muss. Bis sie dieses Ziel erreichen, werden die Vertreter dieser Forderung in ihren Handlungsmöglichkeiten darauf beschränkt bleiben, Karten mit anderen Anwendern zu tauschen.



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