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15. März 2012
Posted in Internet News
Der Europäische Gerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob es sich bei der in einer Zahnarztpraxis abgespielten Musik um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Was wiederum eine Voraussetzung für die Zahlung von Abgaben an eine der nationalen Verwertungsgesellschaften wäre, wie etwa die italienische Società Consortile Fonografic.
Die nämlich hatte gegen den Zahnarzt Marco Del Corso geklagt, weil dieser in seiner Praxis Tonträgeraufzeichnungen in Gestalt von Radiosendungen für seine Patienten hörbar abspielte. Weniger geschwurbelt ausgedrückt: Der Arzt lässt in seiner Praxis das Radio dudeln. Vielleicht, um den Bohrer zu übertönen.Vielleicht, um trotzdem guter Laune zu bleiben.
Der wegen dieser schwierigen Frage angerufene Gerichtshof benötigt in der deutschen Übersetzung des Urteils rund 7.500 Worte, um zu begründen, dass eine Zahnarztpraxis nicht als Öffentlichkeit zu betrachten ist. Doch die Richter beweisen im Rahmen der Begründung auch, dass ihnen die näheren Umstände eines Zahnarztbesuchs nicht ganz unbekannt sind. So heißt es beispielsweise unter den Punkten 97ff der Begründung:
"Schließlich lässt sich nicht bestreiten, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Zahnarzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten noch die Preise der von ihm verabfolgten Behandlungen erhöhen kann (…) Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung (…) Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären".
Aus diesen Zeilen spricht eine tiefere Einsicht, die man nur durch eigene Anschauung gewonnen haben kann. Ob Anwälte von Verwertungsgesellschaften so gute Zähne haben, dass ihnen diese Erfahrung abgeht? Oder fallen sie in die Kategorie der "nicht normalen Patienten", die es laut dem Urteilsspruch auch geben muss?
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